Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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g. 29. 
Bei den Wahlen der Mitglieder des Aufsichtraths findet, sofern dieselben 
nicht einstimmig durch Akklamation erfolgen, geheime Abstimmung durch Stimm- 
zettel unter Zuziehung von zwei, durch den Vorsitzenden der General-Versamm- 
lung aus dem Schooße derselben zu ernennenden Scrutatoren statt. 
Ergiebt sich im ersten Scrutinio keine absolute Majorität, so werden dieje- 
nigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der zu 
Wählenden zur engeren Wahl gestellt. Bei vorhandener Stimmengleichheit entschei- 
det das Loos. 
8. 30. 
Ueber die Verhandlungen einer jeden General-Versammlung ist ein gericht- 
liches oder notarielles Protokoll aufzunehmen und demselben ein, von den in der 
General-Versammlung anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu vollziehendes, 
mit dem Vermerke der Stimmenzahl der Betreffenden zu versehendes Verzeichniß 
der in der General-Versammlung erschienenen beziehungsweise vertretenen Aktionaire 
beizufügen. 
Zur Gültigkeit des Protokolls ist die Unterschrift des Vorsitzenden der Gene- 
ral-Versammlung und mindestens dreier Aktionaire erforderlich. Der Beifügung 
der Vollmachten zu dem Protokolle bedarf es nicht. 
Titel V. 
Repräsentauten und Beamte der Gesellschaft. 
A. Aufsichtsrath. 
8. 31. 
Der Aufsichtsrath besteht aus mindestens vierzehn, höchstens achtzehn Mit- 
gliedern, von denen mindestens dreizehn ihren Wohnsitz im Deutschen Reichsgebiet 
haben müssen. Wenn in den ersten Aufsichtsrath eine geringere Zahl als acht- 
zehn Mitglieder gewählt werden, so hat derselbe die Befugniß, sich durch Koopta- 
tion bis auf die Zahl von achtzehn Mitgliedern zu ergänzen. 
Die Ausfsichtsrathsmitglieder werden von der General-Versammlung aus der 
Zahl der Aktionaire gewählt, und zwar das erste Mal auf ein Jahr, später auf 
je fünf Jahre. Die ausscheidenden Mitglieder können wieder gewählt werden. 
Nicht wahlfähig sind: 
1) Beamte der Gesellschaft;
	        
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