Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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lockeren  Stoffen  fest  eingebettet  ist.  Das  Frachtstück  darl  nur  in  offenen  Wagen
ohne  Decken  befördert  werden,  und  auf  dem  Frachtbriele  muss  besonders  bemerkt
  sein,  dass  das  Frachtstück  Schwelelkohlenstoll  enthält.

XI.

()  Holzgeist  in  rohem  und  rektisizirtem  Zustande  und  Aceton
werden  —  sosern  sie  nicht  in  besonders  dazu  konstruirten  Wagen  (Bassinwagen)
oder  in  Fãssern  zur  Ausgabe  gelangen  —  nur  in  Metall.  oder  Glasgesassen  zur
Belörderung  zugelassen.  Diese  Gelässe  miüssen  in  der  unter  Nr.  IX  vorgceschricbenen
  Weise  verpackt  sein.

()  Wegen  der  Jusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergleiche

Nr.  XXXV.

Xla.

Das  allgemeine  Denaturirungsmittel  für  Spiritus  (mit  Pyridin

versetzter  Holzgeist)  wird  unter  folgenden  Bedingungen  befördert:

1.  Dasselbe  darf,  sofern  nicht  besonders  dazu  konstruirte  Wagen  (KResselwagen)  oder
Fässer  zur  Verwendung  kommen,  nur  in  Metall=  oder  Glasgefäßen  aufgegeben
werden,  deren  Verpackung  nachstehenden  Vorschriften  entspricht:

a)  Werden  mehrere  Gefäße  mit  diesem  Stoffe  in  einem  Frachtstück  vereinigt,  so
müssen  sie  in  starke  Holzkisten  mit  Stroh,  Heu,  Kleie,  Sägemehl,  Infusorienerde
  oder  anderen  lockeren  Stoffen  fest  verpackt  sein.

b)  Bei  Einzelverpackung  ist  die  Versendung  der  Gefäße  in  soliden,  mit  einer  gut
besestigten  Schutzdecke,  sowie  mit  Handhaben  versehenen  und  mit  hinreichendem
Verpackungsmaterial  eingefütterten  Körben  oder  Kübeln  zulässig;  die  Schutzdecke
muß,  falls  sie  aus  Stroh,  Rohr,  Schilf  oder  ähnlichem  Material  besteht,  mit
Lehm=  oder  Kalkmilch  unter  Zusatz  von  Wasserglas  getränkt  sein.  Das  Bruttogewicht
  des  einzelnen  Kollo  darf  75  Kilogramm  nicht  übersteigen.

2.  (1)  Die  Beförderung  findet  nur  in  offenen  Wagen  statt.

(2)  Diese  Bestimmung  gilt  auch  für  die  Fässer  und  sonstigen  Gefäße,  in
denen  das  Denaturirungsmittel  befördert  worden  ist.  Derartige  Gefäße  sind  im
Frachtbriefe  stets  als  solche  zu  bezeichnen.

3.  Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergleiche  die  Bestimmung

unter  Nr.  XXXV.

XII.
Grünkalk  wird  nur  auf  offenen  Wagen  belördert.
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