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Acker 261/3 Ruthen, oder 170,762 Heltaren an Seine Majestät den König
von Bayern ab.
Artikel 7.
Zur Ausgleichung des Entganges von Steuerwerth, welcher sich bei den wech-
selseitigen Abtretungen zum Nachtheile der Krone Bayern ergiebt, leistet die Groß-
berzoglich Sächsische Staatskasse an die Königlich Bayerische Staatskasse eine Ka-
pitalsabfindung in baarem Gelde im Betrage von 1310 Fl. 35 Kr. oder 748
Thlr. 27 Sgr. 1 Pf., mit Worten: Ein Tausend Drei Hundert und Zehn Gul-
den Fünf und Dreißig Kreuzer oder Sieben Hundert Acht und Vierzig Thaler
Sieben und Zwanzig Silbergroschen Einen Pfennig.
Artikel 8.
Die Gebiete, welche durch die nach den wechselseitigen Abtretungen sich be-
messenden Landesgrenzen von einander abgeschieden werden, bilden für die Zukunft
geschlossene Territorien, in welchen dem anderen der vertragschließenden Staaten
die Ausübung von Hoheitsrechten selbst dann nicht mehr zusteht, wenn einzelne der
letzteren bei den, dem gegenwärtigen Vertrage vorausgegangenen Verhandlungen aus
irgend einem Grunde nicht in Betracht gezogen und daher als Gegenstand der Ab-
gleichung nicht berücksichtigt worden sein sollten. Vielmehr werden auch Hoheits-
rechte der letzteren Art im fremden Territorium als mit dem Vollzuge des gegen-
wärtigen Vertrages von selbst und ohne Entschädigung erloschen erklärt.
Artikel 9.
Die Bestimmung des Artikel 8 hat auf solche Rechte keinen Bezug, welche
durch besondere Verträge aus Anlaß gewisser Gemeinsamkeiten, wie z. B. in der
Erhebung indirekter Steuern, der Königlich Bayerischen Regierung in Bezug auf das
Gebiet der Großherzoglich Sächsischen Enklave Ostheim eingeräumt worden sind, oder
noch eingeräumt werden sollten.
Artikel 10.
Die beiderseitigen geschlossenen Gebiete werden nicht minder von den An-
sprüchen purifizirt, welche in Bezug auf Hoheits= lehensherrliche und andere der-
gleichen Rechte in deren Umfange in früherer Zeit wechselseitig erhoben worden
sind.