Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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III. Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werth- 
angabe, oder von Sendungen mit Werthangabe, oder von baaren Geldbeträgen zu 
Postanweisungen übernommen hat, sind bezüglich der Bestellung 
a) die gewöhnlichen Packete und die dazu gehörigen Begleitbriefe, 
b) die recommandirten Packete nebst den dazu gehörigen Begleitbriefen und Ab- 
lieferungsscheinen, 
) die Sendungen mit Werthangabe nebst den etwaigen Begleitbriefen und die 
dazu gehörigen Ablieferungsscheine, 
d) die Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen 
als je eine zusammengehörige Sendung anzusehen. 
H. Im §. 42, die Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren 
betreffend, erhält der Absatz II folgende Fassung: 
II. Insofern das Gegentheil nicht ausdrücklich bestimmt ist, können die Post- 
sendungen nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert 
werden. Zur Frankirung der durch die Briefkasten einzuliefernden Gegenstände (§. 
25 Abs. II) müssen Postwerthzeichen benutzt werden. Ueber die Höhe des im 
Einzelfalle zu verwendenden Betrages ertheilen die Postanstalten auf Verlangen 
Auskunft. 
In der Anlage zu §. 43 des Postreglements, Zusammenstellung der Tarif- 
bestimmungen, treten folgende Aenderungen ein: 
J. Der erste Absatz des §. I, die Postkarten betreffend, erhält folgende 
Fassung: . 
Die Gebühr für Postkarten beträgt ohne Unterschied der Entfernung pro 
Stück ½ Sgr. bz. 2 Kr. Für Postkarten mit bezahlter Rückantwort kommt der 
Satz von 1 Sgr. bz. 4 Kr. in Anwendung. 
K. Der erste Absatz des §. II, die Drucksachen betreffend, erhält folgende 
Fassung: 
Das Porto für Drucksachen, welche unter der Adresse bestimmter Empfänger 
zur Post gegeben werden, beträgt bis zum Gewichte von 250 Grammen ohne Unter- 
schied der Entfernung für je 50 Grammen oder einen Theil davon: ½ Sgr. be. 
1 Kr., für derartige Drucksachen über 250 Grammen bis 1 Pfund kommt, ohne 
Unterschied der Entfernung und des Gewichts, der Satz von 3 Sgr. bz. 11 Kr. 
in Anwendung. 
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