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III. Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werth-
angabe, oder von Sendungen mit Werthangabe, oder von baaren Geldbeträgen zu
Postanweisungen übernommen hat, sind bezüglich der Bestellung
a) die gewöhnlichen Packete und die dazu gehörigen Begleitbriefe,
b) die recommandirten Packete nebst den dazu gehörigen Begleitbriefen und Ab-
lieferungsscheinen,
) die Sendungen mit Werthangabe nebst den etwaigen Begleitbriefen und die
dazu gehörigen Ablieferungsscheine,
d) die Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen
als je eine zusammengehörige Sendung anzusehen.
H. Im §. 42, die Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren
betreffend, erhält der Absatz II folgende Fassung:
II. Insofern das Gegentheil nicht ausdrücklich bestimmt ist, können die Post-
sendungen nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert
werden. Zur Frankirung der durch die Briefkasten einzuliefernden Gegenstände (§.
25 Abs. II) müssen Postwerthzeichen benutzt werden. Ueber die Höhe des im
Einzelfalle zu verwendenden Betrages ertheilen die Postanstalten auf Verlangen
Auskunft.
In der Anlage zu §. 43 des Postreglements, Zusammenstellung der Tarif-
bestimmungen, treten folgende Aenderungen ein:
J. Der erste Absatz des §. I, die Postkarten betreffend, erhält folgende
Fassung: .
Die Gebühr für Postkarten beträgt ohne Unterschied der Entfernung pro
Stück ½ Sgr. bz. 2 Kr. Für Postkarten mit bezahlter Rückantwort kommt der
Satz von 1 Sgr. bz. 4 Kr. in Anwendung.
K. Der erste Absatz des §. II, die Drucksachen betreffend, erhält folgende
Fassung:
Das Porto für Drucksachen, welche unter der Adresse bestimmter Empfänger
zur Post gegeben werden, beträgt bis zum Gewichte von 250 Grammen ohne Unter-
schied der Entfernung für je 50 Grammen oder einen Theil davon: ½ Sgr. be.
1 Kr., für derartige Drucksachen über 250 Grammen bis 1 Pfund kommt, ohne
Unterschied der Entfernung und des Gewichts, der Satz von 3 Sgr. bz. 11 Kr.
in Anwendung.
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