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II. Verfügungen der Departements.
A.) Der Departements ver Justifx und der auswärtigen
Angelegenheiten.
Der Ministerien der Justiz und der auswärtigen Angelegenheiten.
In Betreff einer proviserischen Uebereinkunft mit der Großherzogl. Badenschen Reglerung über die
Einrichtung der höheren Civll Geriches -Instanzen für den Condeminat-Ort Widdern.
Die Konigl. Wuͤrttembergische und die
Großberzogl. Badensche Regierungen haben
für nethwendig erachtet, zur Befbrderung
der Justiz-Pflege in dem unter der beiderseitigen
Staatshoheit besindlichen Condeminat-Orte
Widdern sich über angemessene
provlsorlsche Elnrichtungen der höheren Instanzen
bei der Cioll-Rechts-Verwaltung
zu verelnigen; so wie dieses schon im Jahr
1809 in Ansehung der Strafrechts-Pflege
geschehen ist.
In Folge der eingelesteten besonderen Unterhandlungen
ist nun hierüber eine Uebereinkunft,
als provisorische Norm, abgeschlossen
und belderseits genehmigt worden,
welche hier im Auszuge zur öIffentlichen
Kenntniß gebracht wird.
1.) Fär die zweite oder Appellatlons=Instanz
in der Cioll-Rechts-Plege
werden für den Condominat-Ort Widdern
thells der Kinigl. Württembergische
Gerichtshof in Eßlingen, thells
das Großherzogl. Badensche Hefgerlcht
in Mannze#m, nach elnem elnzufährenden
Turnus bestimmt.
An diese Stellen gehen
a) die Appellatlonen, Nullitäten-Klagen,
welche nie bel dem Unterrichter anzubringen
sind, Klagen wegen verzbgerter
oder verweigerter Justiz.
Dlefelben besorgen
b) die Ober-Aufsicht über die erste Instanz
im Allgemelnen, und insbesondere
über das Pupillen--Hypothekenund
Depostten-Wesen.
Was
D) die Art der Appellotions-Ergreifung
und Elnlegung, se wie die Grundsäte,
wann appellirt werden kann, betrifft,
so werden hieruͤber die Württembergischen
Gesetze in Anwendung
gebracht,
d) die Prozeß · Behandlung aber in det
zweiten Instanz richter sich nach den
Formen des betreffenden Gerichts;
bingegen wird der materlellen Ens-