Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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II.  Verfügungen  der  Departements.

A.)  Der  Departements  ver  Justifx  und  der  auswärtigen
Angelegenheiten.

Der  Ministerien  der  Justiz  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

In  Betreff  einer  proviserischen  Uebereinkunft  mit  der  Großherzogl.  Badenschen  Reglerung  über  die
Einrichtung  der  höheren  Civll  Geriches  -Instanzen  für  den  Condeminat-Ort  Widdern.

Die  Konigl.  Wuͤrttembergische  und  die
Großberzogl.  Badensche  Regierungen  haben
für  nethwendig  erachtet,  zur  Befbrderung
der  Justiz-Pflege  in  dem  unter  der  beiderseitigen
  Staatshoheit  besindlichen  Condeminat-Orte
  Widdern  sich  über  angemessene
provlsorlsche  Elnrichtungen  der  höheren  Instanzen
  bei  der  Cioll-Rechts-Verwaltung
zu  verelnigen;  so  wie  dieses  schon  im  Jahr
1809  in  Ansehung  der  Strafrechts-Pflege
geschehen  ist.

In  Folge  der  eingelesteten  besonderen  Unterhandlungen
  ist  nun  hierüber  eine  Uebereinkunft,
  als  provisorische  Norm,  abgeschlossen
  und  belderseits  genehmigt  worden,

welche  hier  im  Auszuge  zur  öIffentlichen

Kenntniß  gebracht  wird.

1.)  Fär  die  zweite  oder  Appellatlons=Instanz
  in  der  Cioll-Rechts-Plege
werden  für  den  Condominat-Ort  Widdern
  thells  der  Kinigl.  Württembergische
  Gerichtshof  in  Eßlingen,  thells
das  Großherzogl.  Badensche  Hefgerlcht

in  Mannze#m,  nach  elnem  elnzufährenden

  Turnus  bestimmt.

An  diese  Stellen  gehen

a)  die  Appellatlonen,  Nullitäten-Klagen,
welche  nie  bel  dem  Unterrichter  anzubringen
  sind,  Klagen  wegen  verzbgerter
  oder  verweigerter  Justiz.

Dlefelben  besorgen

b)  die  Ober-Aufsicht  über  die  erste  Instanz
  im  Allgemelnen,  und  insbesondere
  über  das  Pupillen--Hypothekenund
  Depostten-Wesen.

Was

D)  die  Art  der  Appellotions-Ergreifung
und  Elnlegung,  se  wie  die  Grundsäte,
  wann  appellirt  werden  kann,  betrifft,
  so  werden  hieruͤber  die  Württembergischen
  Gesetze  in  Anwendung
gebracht,

d)  die  Prozeß  ·  Behandlung  aber  in  det
zweiten  Instanz  richter  sich  nach  den
Formen  des  betreffenden  Gerichts;
bingegen  wird  der  materlellen  Ens-