Full text : Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Militärpersonen.  427

S.  63).  Die  gegen  Personen  des  Beurlaubtenstandes  im  Disciplinarwege
  zuerkannten  Geld=  und  Haftstrafen  werden  durch  die  richterlichen
Beamten  der  Amtsgerichte  vollzogen  (RGes.  vom  15.  Februar  1875
S.  65  88  6,  7,  M.  vom  1.  December  1879  im  Il  B.  S.  240).
Vorläufig  entlassene  Militärgefangene  sind  auf  Ersuchen  des  Bezirkscommandos
  durch  die  Ortspolizeibehörde  zu  beaufsichtigen  (MVO.  vom
8.  November  1892  im  SWB.  S.  218).  Von  den  Militärgerichten
ausgesprochene  Gefängnißstrafen,  die  von  den  bürgerlichen  Behörden  zu
vollstrecken  sind,  werden  in  der  Strafanstalt  Zwickau  verbüßt  (VO.  vom
19.  November  1889  S.  99  Pct.  8).  Militärarrestaten  sind  dem  nächsten
Truppencommando,  nicht  Landwehrcommando,  zuzuführen  (MVO.  vom
15.  December  1877  im  Z3K#B.  von  1878  S.  3).  Zur  Festnahme
Fahnenflüchtiger  sind  auch  die  Grenz-Steuer=  und  Forstbeamten  ermächtigt
(VO.  vom  12.  September  1896  S.  135).

II.  Sonstige  die  bürgerlichen  Verhältnisse  der  Militärpersonen  betreffende
Bestimmungen:  für  active  M.  ruht  die  Berechtigung  zum  Wählen  für
Reichs=  und  Landtagswahlen.  Sovweit  hiernach  wahlberechtigt,  bedürfen
M.  zur  Annahme  von  Landtagsmandaten  dienstlicher  Genehmigung  (RGes.
vom  2.  Mai  1874  S.  45  §  49,  Ges.  vom  19.  October  1861  S.  286
8  V).  Zur  Annahme  von  Aemtern  in  der  Verwaltung  der  kirchlichen
und  politischen  Gemeinden  bedürfen  active  M.  ebenfalls  dienstlicher  Genehmigung
  (obiges  RGes,  vom  2.  Mai  1874  §  47).  Zur  Erwerbung
des  Bürgerrechts  sind  active  M.,  so  lange  sie  sich  weder  ansässig  machen,
noch  bei  mindestens  dreijährigem  wesentlichen  Aufenthalte  in  der  Stadt
ein  stehendes  Gewerbe  betreiben,  nicht  verpflichtet  (RSt  O.  §  208,  SW.
von  1875  S.  3).  Die  sächsische  Staatsangehörigkeit  (s.  d.)  erwerben  sie
durch  den  Eintritt  in  den  sächsischen  Officiersdienst.  Die  Theilnahme  an
politischen  Vereinen  und  Versammlungen,  der  Zusammentritt  zu  Vereinen
und  Versammlungen,  um  über  öffentliche  Angelegenheiten  oder  militärische
Anordnungen  sich  zu  berathen,  ist  activen  M.  untersagt  (RGes.  vom
2.  Mai  1874  S.  45  §  493,  Ges.  vom  22.  November  1850  S.  264
§  28).  Zu  Staatssteuern  haben  M.  vorbehältlich  der  Bestimmungen
über  die  Doppelbesteuerung  (s.  d.)  nach  den  Landesgesetzen  beizutragen,
jedoch  ist  das  Militäreinkommen  der  Unterofficiere  und  Gemeinen  stets,
für  den  Mobilmachungsfall  auch  dasjenige  aller  Angehörigen  des  activen
Heeres  außer  Betracht  zu  lassen  (RGes.  vom  2.  Mai  1874  S.  45  §  40).
Bezüglich  der  Gemeindeleistungen  (s.  d.  A  V),  Kirchenanlagen  (s.  d.  A  V)
und  Schulanlagen  (s.  d.)  steht  ihnen  beschränkte  Befreiung  zu.  Die
Zwangsvollstreckung  (s.  d.  B)  wegen  Geldleistungen  darf  auch  in  Verwaltungssachen
  gegen  active  M.  erst  nach  erfolgter  Anzeige  an  die  vorgesetzte
  Militärbehörde  (bei  Officieren  in  der  Regel  den  Regimentscommandeur,
  im  Uebrigen  den  Compagniechef),  in  militärischen  Gebäuden
aber  nur  durch  die  Militärbehörde  ausgeführt  werden  (CPO.  88  673,
699,  Ges.  vom  7.  März  1879  S.  84  88§  4,  8,  Centr.-B.  von  1880
S.  480,  Entsch,  der  Kreish.  Dresden  vom  16.  Juni  1886  in  der  Zeitschr.
f.  V.  VIII  S.  86).  Militärpapiere  können  zur  Sicherung  von  Forderungen
  nicht  beschlagnahmt  werden  (s.  Legitimationspapiere).  Das  Ver-