Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Der festgesetzte Betrag ist sodann innerhalb sechs Wochen nach der Behän- 
digung der diesfälligen Zahlungs-Aufforderung an die Großherzogliche Haupt- 
Staatskasse abzuführen, und nöthigen Falls nach Anordnung des Ministerial-Depar- 
tements der Finanzen im Verwaltungswege durch das zu beauftragende Rechnungsamt, 
bezüglich unter Mitwirkung der Gerichte nach Maßgabe der über die Beitreibung 
der direkten Steuern jeweilig bestehenden Gesetze exekutivisch beizuziehen. 
S. 6. 
Hinsichtlich derjenigen Eisenbahnen, welche sich nicht auf das Staatsgebiet des 
Großherzogthums beschränken, sondern sich zugleich auf das Gebiet eines oder meh- 
rerer anderen Staaten erstrecken, wird der Reinertrag und die hiervon zu entrich- 
tende Abgabe nach dem Verhältniß der Länge der in das Staatsgebiet des Groß- 
herzogthums fallenden Bahnstrecke berechnet. 
S. 7. 
Sollten im Großherzogthum künftig Privat-Eisenbahnen von Anderen als 
Aktien-Gesellschaften betrieben werden, so bleibt vorbehalten, wegen deren Besteue- 
rung mit Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze im Wege besonderen Gesetzes 
Bestimmung zu treffen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 18. März 1873. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Gesetz 
über die von Eisenbahnen zu entrichtende 
Abgabe.
	        
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