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Der festgesetzte Betrag ist sodann innerhalb sechs Wochen nach der Behän-
digung der diesfälligen Zahlungs-Aufforderung an die Großherzogliche Haupt-
Staatskasse abzuführen, und nöthigen Falls nach Anordnung des Ministerial-Depar-
tements der Finanzen im Verwaltungswege durch das zu beauftragende Rechnungsamt,
bezüglich unter Mitwirkung der Gerichte nach Maßgabe der über die Beitreibung
der direkten Steuern jeweilig bestehenden Gesetze exekutivisch beizuziehen.
S. 6.
Hinsichtlich derjenigen Eisenbahnen, welche sich nicht auf das Staatsgebiet des
Großherzogthums beschränken, sondern sich zugleich auf das Gebiet eines oder meh-
rerer anderen Staaten erstrecken, wird der Reinertrag und die hiervon zu entrich-
tende Abgabe nach dem Verhältniß der Länge der in das Staatsgebiet des Groß-
herzogthums fallenden Bahnstrecke berechnet.
S. 7.
Sollten im Großherzogthum künftig Privat-Eisenbahnen von Anderen als
Aktien-Gesellschaften betrieben werden, so bleibt vorbehalten, wegen deren Besteue-
rung mit Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze im Wege besonderen Gesetzes
Bestimmung zu treffen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 18. März 1873.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. von Groß.
Gesetz
über die von Eisenbahnen zu entrichtende
Abgabe.