Full text : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Terminhandel  —  Tierärzte  319

Terminhandel  s.  Börse.

Terpentinöl  s.  Mineralöl.

Terzerole  s.  Waffen.

Testamente.  Das  BGB.  behandelt  das  Testamentsrecht  in  88  2064
bis  2273;  über  Kriegstestamente  s.  RGes.  vom  2.  Mai  1875  S.  45
8  44  und  18.  Aug.  1896  S.  604  Art.  32.  Im  übrigen  s.  Erbfolge,
Aachlaßwesen,  Nottestamente.

Theater  s.  Schauspiel.

Theologen  s.  Geistliche,  Kandidaten.

Thermometer  s.  Alaß=  und  Gewichtswesen.

Thomasmehl,  Thomasschlache.  Für  Niederlagen  von  T.  bestehen
  besondere  Arbeiterschutzvorschriften,  s.  Gewerbliche  Anlagen  III.

Thronfolge.  Die  sächs.  Königskrone  ist  erblich  im  Mannesstamme
  des  sächs.  Fürstenhauses  nach  dem  BRechte  der  Erstgeburt  und
der  agnatischen  Linealfolge  vermöge  Abstammung  aus  ebenbürtiger
Ehe.  In  Ermanglung  eines  durch  Verwandtschaft  oder  Erbverbrüderung
zur  Nachfolge  berechtigten  Prinzen  geht  die  Krone  auf  die  nächste  aus
ebenbürtiger  Ehe  abstammende  weibliche  Linie  ohne  Unterschied  des
Geschlechts  über.  Vom  letzteren  Falle  abgesehen  ist  den  Eheverträgen
der  Prinzessinnen  der  Verzicht  auf  die  T.  jedesmal  einzurüchken  (Vl.
§§  6,  7,  Hausges.  vom  30.  Dez.  1837,  GBl.  1838  S.  60  §§F  14,  15).

Tiegelgießereien  s.  Metallgießereien.

Tierarzneitaxe  s.  Apotheker  5.

Tierarzneiwesen.  Uber  T.  gelten  die  allgemeinen  Bestimmungen
über  Arzneiwaren  (s.  d.).  Die  Ankündigung  und  Empfehlung  von
Vorbeugungs=  und  Heilmitteln  für  die  Rinderpest  ist  bei  Strafe  verboten
  (Bek.  vom  24.  Sept.  1870  S.  312).  Auch  den  Tierärzten  steht
beschränkt  das  Recht  zum  Selbstdispensieren  zu.  Die  Aufsicht  über
ihre  Hausapotheken  gebührt  den  Bezirkstierärzten,  über  die  der  letzteren
dem  Landestierarzte.  Wer  unbefugt  Heilmittel  für  von  ihm  behandelte
Tiere  verabreicht,  wird  mit  Geld  bis  zu  150  M.  oder  Haft  bestraft
(BO.  vom  29.  Sept.  1869  S.  279  A  lIl  1  Pkt.  7,  8,  14,  15,  A  U  2
Pkt.  m—,  V,  w,  X,  Instr.  vom  16.  Okt.  1877  S.  297  88  122,  14).

Tierärzte.  In  gewerbepolizeilicher  Beziehung  gelten  für  T.
die  allgemeinen  Bestimmungen  für  Arzte  (s.  d.).  Die  besonderen  Bestimmungen
  über  die  tierärztliche  Prüfung  und  den  Approbationsschein
über  unbefugte  Bezeichnung  als  Arzt,  tierärztliche  Taxen  und  Hausapotheken,
  bezirkstierärztliche  Aufsicht  usw.  sind  unter  Arzte  I  1—4,
über  veterinärpolizeiliche  Verrichtungen  unter  Amtstierärzte  und  Bezirkstierärzte
  aufgeführt.  Bei  Behinderung  des  Bezirks=  und  Amtstierarztes
  oder  aus  sonst  dringenden  Gründen  können  in  den  ausdrüchklich
  genannten  Fällen  des  Bes.  über  die  Biehseuchen  (s.  d.)  auch  nur
approbierte  T.  obrigkeitlich  zugezogen  werden.  Die  Amtgh.  sind  ermächtigt,
  einzelnen  approbierten  T.  die  bezirkstierärztlichen  Untersuchungen
  des  Handelsviehs  zu  übertragen;  soweit  nicht  die  Unter-