Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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130] Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meilßen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
. N. 
verordnen in Rücksicht auf die seit der für die Zwecke der öffentlichen Brandver- 
sicherungs-Anstalt stattgefundenen neuesten allgemeinen Gebäudewürderung eingetretene 
Steigerung der Preise der Baumaterialien und der Arbeitslöhne mit Zustimmung 
des getreuen Landtags was folgt: 
An die Stelle der im Schlußsatze des §. 3 des Nachtrages zu dem Gesetze 
vom 28. Angust 1826 über die öffentliche Brandversicherungs-Anstalt vom 
13. Mai 1859 bestimmten mindestens zehn Jahre tritt eine Frist von 
mindestens fünf Jahren. 
Jedem Gebäudebesitzer des Großherzogthumes soll demnach von jetzt an 
nachgelassen sein, wenn mindestens fünf Jahre seit der letzten Würderung 
seiner Gebäude verflossen sind, ohne besondere Gründe eine Neuwürderung 
seiner Gebäude auf seine Kosten zu verlangen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und unser Groß- 
herzogliches Staatsinsiegel beidrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 18. März 1873. 
Carl Alerander. 
Thon. Stichling. von Groß. 
Gesetz, 
betreffend eine Abänderung des §. 3 des 
Nachtrages zu dem Gesetze vom 28. Au- 
gust 1826 über die öffentliche Brandver- 
sicherungs-Anstalt vom 13. Mai 1859.
	        
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