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8. 32.
Macht sich in eiligen Fällen ein Vorschreiten im Wege der kirchlichen Gesetz-
gebung nöthig, zu welchem nach vorstehenden Bestimmungen die Zustimmung der
derzeit nicht versammelten Synode erforderlich wäre, welches aber nicht wichtig
genug ist, um seinetwegen eine außerordentliche Synode zu berufen, so werden Wir
mit Zustimmung des ständigen Ausschusses der Synode ein provisorisches Kirchen-
gesetz erlassen, welches jedoch nur bis zum Schlusse der nächsten Versammlung
gilt und dieser zur Beschlußfassung über seine definitive Geltung vorgelegt wer-
den muß.
Ebenso werden Wir verfahren, wenn sich die authentische Auslegung eines
Kirchengesetzes in einer Zeit dringend nöthig macht, wo die Synode selbst nicht
versammelt ist.
S. 33.
Der ständige Ausschuß der Landes-Synode hat das Recht, in Wahrnehmung
des Zustandes der evangelischen Landeskirche in den Zeiten, wo die Synode nicht
selbst versammelt ist, bei dringlichen Anlässen der Kirchenregierung Wünsche und
Beschwerden vorzutragen und wegen der zu ergreifenden Maaßregeln Vorschläge zu.
thun, auch, wenn es nöthig erscheinen sollte, die Zusammenberufung einer außer-
ordentlichen Synode zu beantragen.
S. 34.
Der ständige Ausschuß der Synode hat das Recht, durch das eine oder andere
seiner Glieder den General-Visitationen der einzelnen Diözesen beizuwohnen.
S. 35.
Wenn es sich
1) um Besetzung geistlicher Stellen,
2) um Enturlaubung eines ordinirten Geistlichen, Streichung aus der Kandi-
datenliste, Untersuchung gegen Geistliche wegen der Lehre,
3) um Entscheidung über die Bedenken einer Gemeinde gegen Gabe, Lehre oder
Wandel des für sie bestimmten Geistlichen,
1873. 9