Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

—  271  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  30.  —  p—n  .

Inhalt:  Klrchengese),  betreffend  die  Bildung  von  Gesammtverbänden  in  der  evangelisch-lulherischen
Kirche  der  Provinz  Hannover,  S.  271.  —  Gesek,  betreffend  oie  Blldung  von  Gesammtverbänden
in  der  evangelisch  lutherischen  Kirche  der  Provinz  Sannover,  S.  278.  —  Kirchengeseßz  wegen
Abänderung  der  Klrchengesetze  vom  16.  Jani  1875  und  vom  18.  Juni  1892,  betressend  die  Uafhebung
  der  Gebühren  für  kirchliche  Aufgebote  und  Trauungen  und  der  Taufgebühren  in  der
wangelisch-lutherlschen  Kirche  der  Drovinz  Hannove#r,  S.  376.  —  Kirchengeseh,  betressend  Agende
für  die  rvangellsch  lutherische  Kirche  der  Provinz  Sannover,  S.  2790.  —  Kirchengesetz  wegen
Ergänzung  des  Kirchengesetzes  vom  2.  Juli  1876,  beweffend  die  bußlägliche  Goltesdienstordnung  ia
der  evangellsch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Sannover,  S.  277.  —  Verordnung  über  das
Inkrasikr#ten  des  Kirchengesetzes  vom  15.  Mal  1000,  betreffend  Ruhegehalts.  Ordnung  für  dle
Geistlichen  der  evangelisch=  lulherischen  Kirche  der  Pro#inz  Cannover,  S.  278.

 

(Nr.  10212.)  Kirchengesetz,  betreffend  die  Bildung  von  Gesammtverbänden  in  der  evangelischlutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover.  Vom  7.  Juni  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc9

verordnen  für  die  evangelisch  lutherische  Kirche  der  Provinz  Hannover  mit  Zustimmung
  der  Landessynode,  was  folgt:

Artikel  I.
1

In  Ortschaften,  welche  mehrere,  unter  einem  gemeinsamen  Pfarramte  nicht
verbundene  Kirchengemeinden  umfassen,  können  auf  dem  im  8.  2  angegebenen
Wege  die  im  Artikel  II  dieses  Gesetzes  bezeichneten  Rechte  und  Pflichten  ganz
oder  theilweise  einem  aus  sämmtlichen  oder  einigen  Kirchengemeinden  der  betreffenden
  Ortschaft,  geeignetenfalls  unter  Einbeziehung  unmittelbar  angrenzender
Kirchengemeinden,  gebildeten  Gesammtverbande  übertragen  werden.

G.  2.

Die  Bildung  eines  solchen  Verbandes  und  die  Feststellung  der  ihm  nach
Artikel  I1  zu  übertragenden  Rechte  und  Pflichten  erfolgen  durch  Anordnung  des
Konsistoriums.  Beides  erfordert  die  Zustimmung  aller  betheiligten  Gemeinden
oder,  falls  die  Seelenzahl  der  zustimmenden  Gemeinden  wenigstens  drei  Fünftel,
bei  Erstreckung  der  Verpflichtungen  des  Verbandes  über  die  Grenzen  der  im  Artikel
  11  Nr.  2  bezeichneten  Aufgabe  hinaus  drei  Viertel  der  Gesammtseelenzahl  des
zu  bildenden  Gesammtverbandes  beträgt,  die  vorgängige  unter  Mitwirkung  des

Lech-  Samml.  1900.  (Nr.  10212—10277.)  50

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Juli  1900.