Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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K. 1. (1122. 
Aufzeichnung der Ausgewanderten. 
Zu Art. 9 des Gesebes. 
Diejenigen, welche zwar mit ihren Eltern in einen fremden Staat weggezogen 
find, hingegen ihr Staats-Bürgerrecht mit Königlicher Bewilligung und unter der Be- 
dingung beibehalten haben, daß sie den ihnen obliegenden staatsbürgerlichen Pflichten 
in jeder Hinsicht Genüge leisten (Verf. Urk. §. 35) unterliegen der Aufzeichnung, wenn 
ihre Altersklasse aufgerufen wird, soferne nicht der F. 8 der Instruktion auf sie an- 
wendbar ist. 
Sind sie aber ohne diese Bestimmung mit ihren Eltern ausgewandert, so sind sie 
nicht in die Rekrutirungs-Listen aufzunehmen, wenn ihnen auch die Rückkehr ins Va- 
terland für eine gewisse Zeit vorbehalten wurde, es wäre dann, daß sie von diesem 
Vorbehalt bereits Gebrauch gemacht hätten. 
—— 
Ob Kugeln siatt der Looszettel gebraucht werden dürfen. 
Zu Art. 13 des Gesebes. 
Es ist gefragt worden: ob statt der 9. 236 der Instruktion erwähnten Looszettel 
nummerirte Kugeln gebraucht werden dürfen? 
Da nun dergleichen Kugeln, wenn sie gleichföèmig und überhaupt so verfertigt 
sind, daß sie während der Ziehung nicht unterschieden werden kôönnen, vor den Loos- 
zetteln sogar den Vorzug verdienen, so dürfen sie, unter Beobachtung der angegebenen 
Vorsichtsmaßregeln, ohne Anstand statt der Looszettel gebraucht werden. 
§ 5. (124.) 
Ob der Amts-Versammlungs-Aktuar Mitglied des Rekrutirungsraths sepn könne. 
Zu Art. 15 des Geseßes. 
Es ist die Frage aufgeworfen worden: ob der Amts-Versammlungs-Aktuar, wel- 
cher nach Art. 15 des Rebrutirungs-Gesehes das Aktuariat bei dem Rekrutirungsrath 
zu besorgen hat, zugleich Mitglied des Rekrutirungsraths seyn könne? 
*) Anmerkung. Die eingeklammerten Jahlen zeigen die fortlaufenden ##en der unter dem 45. No- 
vember 1828 erlassenen Instruktion an, von welcher die gegenwärtige Instruktion als eine 
Feortsetzung anzusehen ist. ·
	        
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