Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Jedes jener Aemter nimmt die Sporteln seines ganzen Bezirks in eine Rechnung 
auf und liefert sie an das naͤchstgelegene Cameral-Amt. 
9. 
Comtrole der Sporteln mittelst Ausstellung von gesiempelten Sportel-Zeichen. 
Die Bezirks-Aemter, welchen die Erhebung der Sporteln zukommt, haben dafür 
mit gedruckten Sportel-Zeichen zu bescheinen. 
Hievon sind allein ausgenommen: die gerichtlichen Urtheile und Vergleiche und die 
Notariats-Sporteln, weil hier die Controle durch die Gerichto-Acten 2c. hergestellt wird. 
Die Sportel-Zeichen werden durch aufgedruckten Stempel in folgenden Großen 
ausgestellt: 
— fl. 12 kr. 6 fl. —— 
— fl. 15 kr. ffl. —— 
— fl. 50 kr. 38 fl. —— 
1 fl. — — 9 fl. —— 
fl. — — 10 fl. —— 
5 fl. — — so fl. —— 
4 fl. — — S fl. —— 
5fl. —— (% f. — 
Besteht der Sportel-Betrag in ungeraden Zahlen, so daß durch das Zusammen= 
setzen mehrerer Sportel-Zeichen von der angezeigten Größe gleichwohl gegen den Be- 
trag des Sportel-Ansatzes etwas übrig bleibt, so wird dieses in der Sportel-Rechuung 
sowohl, als auf dem bescheinten Sportel-Zeichen bemerktr; z. B. 
Ec betrage eine Sportel 1 fl. 18 kr. 
so wird bescheint 
auf ein Zeichen zzz . . 10fl. — 
— ein — — . . . . ffl. — 
—– en — +— — 5K. 
und bemerkt, daß für 3 kr. kein Zeichen gegeben worden. 
Die Sportekzeichen werden nach dem Formular Lüu#. D gesertigt.
	        
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