Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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vorgeschrieben worden, daß das Wanderbuch eines Handwerks-Gehülfen nach vierwo- 
chentlichem arbeitlosem Aufenthalt desselben im Königreich nicht eher als auf er- 
langte amtliche Gewißheit darüber, daß er von der Kräte frei sey, mit einem weiteren 
Visa versehen werden solle. 
Da sich gezeigt hat, daß, wenn wandernde Handwerks-Gehülfen vier Wochen lang 
unbeachtet gekassen werden, der Zweck dieser Bestimmung nicht gehbrig gesichert sen; 
so wird dieselbe in Gemäßheit K. Entschließung vom 15. d. M. dahin abgeänderr, 
daß von nun an schon nach vierzehntägigem arbeitlosem Umherlaufen eincs 
Handwerks-Gehülfen im Königreich sein Wanderbuch nicht visirt werden dürfe, ohne 
daß die visirende Behörde auf die in obiger Ministerial-Verfügung bezeichnete Weise 
sich zuvor überzeugt hätte, der Inhaber sey nicht mit der Kräße behaftet. 
Zugleich wird bei diesem Anlasse den Ortsbehörden in Beziehung auf die im §&. 11 
jener Ministerial-Verfügung (Reg.Bl. a. a. O., S. 393) ihnen zur Pflicht gemachte 
Fürsorge für die Heilung unbemittelter Krätzekranken empfohlen, in dem Fall, wenn 
kein Lokal in öffentlichen Kranken-Anstalten zur Aufnahme derselben vorhanden seyn 
sollte, wo möglich für die Miethung besonderer Zimmer zu diesem Zwecke und für die 
Verpflegung der Kranken in denselben durch eine besonders hiezu aufgestellte Person 
besorgt zu seyn, indem das hie und da getroffene Auskunfts-Mittel, die Kranken bei 
Privat-Personen in deren Wohnungen unterzubringen, wegen der Gefahr einer Ueber- 
tragung der Krankheit auf diese Familien seinen eigenen Bedenklichkeiten unterliegt; 
übrigens in allen Fällen, wo ein Ersatz-Anspruch an eine inländische Heimath-Gemeinde 
Statt findet, die größtmögliche Sparsamkeit bei der Behandlung des Kranken sich 
vorzugsweise angelegen seyn zu lassen- · 
Die Bezirks-Aemter haben für den Vollzug Sorge zu tragen, auch über der fer- 
neren Einhaltung der Vorschriften obiger Ministerial-Verfügung überhaupt pflichtmaͤ- 
Kßig zu wachen. 
Stuttgart den 16. April 1851. 
Kapff. 
2. Des evangelischen Consistorium. 
a) Ergebniß der evangelisch-theologischen Candidaten-Prüfung. 
Von den 27 Candidaten, welche im März d. J. bei der ersten evangelisch-theolo-
	        
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