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Zwischen der Königl. Württembergischen Regierung einer Seits und der Königl. Preu—
ßischen Regierung anderer Seits ist nachstehende Uebereinkunft wegen gegenseitiger Uebernahme
der Ausgewiesenen verabredet und abgeschlossen worden:
+. 1.
Es soll in Zukunft Niemand in das Gebiet des andern der beiden hohen contrahiren-
den Theile ausgewiesen werden, wenn derselbe nicht entweder von demjenigen Staate, wel-
chem er zugewiesen wird, nach den Bestimmungen gegenwärtigen Vertrags, zu übernehmen
ist, oder doch durch das Gebiet desselben als ein Angehöriger eines in gerader Richtung rück-
wärts liegenden Staats, nothwendig seinen Weg nehmen muß.
K. 2.
Als Personen, deren Uebernahme gegenseitig nicht versagt werden darf, sind anzusehen:
à) diejenigen, welche die Unterthans-Eigenschaft (Staatsbürgerrecht) in dem Staate,
welchem sie zugewiesen werden, erworben haben und seitdem entweder aus diesem
Unterthans-Verhältniß überhäupt nicht wieder ausgeschieden, oder zwar der früheren
Unterthanschaft verlustig geworden, aber nicht in solche Verhältnisse zu dem andern
Staate eingetreten sind, welche in Gemäßheit dieser Uebereinkunft die Uebernahms-
Verbindlichkeit des andern Staats begründen; die Erwerbung, Fortdauer und Auf-
lösung der Unterthans-Eigenschaft ist nach der innern Gesetzgebung des betreffenden
Staates zu beurtheilen;
5) diejenigen, welche von heimathlosen Eltern zufällig innerhalb des Staatsgebiets, in
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welches sie gewiesen werden, geboren sind, so lange sie nicht in dem andern Staate
die Unterthans-Eigenschaft erworben, oder sich daselbst mit Anlegung einer Wirth-
schaft unter Beobachtung der vorgeschriebenen nothwendigen Erfordernisse verheirathet,
oder barin zehn Jahre lang sich aufgebalten baben; unter dem Begriffe von „El
tern“ ist übrigens bei ehelichen Kindern der Vater, bei unehelichen die Mutter zu
verstehen;
diejenigen, welche zwar weder in dem Staatsgebiete geboren, noch zu Unterthanen
daselbst ausgenommen worden sind, bingegen ohne Aufrechthaltung ihrer vorherigen