Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

82

a)  Leistungen  aus  dem  Vermögen  von  Stiftungen,  Kirchenpfründen  oder  Körperschaf—
ten,  welche  zu  Erfüllung  ibrer  gesetzlichen  Bestimmung  oder  ihrer  stiftungsmäßigen
*  IZwege  innerbalb  des  Kreises  ihrer  Wirksamkeit  dienen;  #

50  Lechüngen,  welche  auf  Gefäll-,  Zehent-,  oder  Gefäll=  und  Zehentrechten,  beziehungsweise
  auf  den,  an  deren  Stelle  getretenen  Ablösungskapitalien  ausschließlich  ruhen.
Dieselben  sind  nach  Maßgabe  des  Art.  14  des  Gefällablösungsgesetzes  vom
14.  April  1848  und  Art.  41,  Abs.  1  des  Zehentablösungsgesetzes  vom  17.  Juni  1849
zur  Abfindung  zu  bringen;

IPC)  Leistungen  für  öffentliche  Zwecke,  welche  in  dem  Realgemeindeverband  ihren  Grun
haben;  »

d)  Leistungen  zu  Besoldungen  von  Kirchen-  und  Schuldienern,  sowie  zur  baulichen
Unterhaltung  von  Amtswohnungen  der  Geistlichen  und  deren  Zubehörden,  welche
der  Staatsfinanzverwaltung  aus  irgend  welchem  Rechtsgrunde  obliegen.

Art.  2.

Sofern  die  Betheiligten  sich  nicht  in  anderer  Weise  vereinigen,  kommen  für  die  Ablösung
  der  im  Art.  1,  Absatz  1  bezeichneten  Leistungen  die  nachfolgenden  Bestimmungen
zur  Anwendung.

Sind  bei  solchen  Leistungen  Kirchengemeinden,  Kirchenstellen,  Stiftungen  oder  Korperschaften
  als  Verpflichtete  betheiligt,  so  bedarf  es  der  Zustimmung  der  Aufsichtsbehörden
zur  Ablösungsanmeldung  nicht.

Im  Uebrigen  sind  für  die  Mitwirkung  der  letzteren  bei  einer  durch  das  gegenwärtige
Gesetz  bedingten  Abänderung  des  bisherigen  Rechtszustandes  die  allgemeinen  Rechtsgrund,
sätze  maßgebend.

Art.  3.

Das  Ablösungskapital,  welches  die  Leistungspflichtigen  zu  entrichten  haben,  besteht,
soweit  nicht  der  Art.  4  eine  Ausnahme  begründet,  in  dem  sechszebnfachen  Betrage  des
Jabreswerths  der  Leistungen.

Bei  Berechnung  dieses  Jahreswerths,  insbesondere  von  Leistungen,  welche  in  unregelmäßigen,
  over  in  mehr  als  einjäbrigen  regelmäßigen  Perioden,  oder  in  veränderlicher  Größe
wiederkehren,  sowie  bei  Berechnung  des  Jahreswerthes  der  unter  den  Leistungen  begriffenen
  Naturalien  in  Geld,  kommen  die  Vorschriften  des  Zebentablösungsgesetzes  vom  17.  Juni
1849  zur  Anwendung.