Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Ueberdieß ist aber die Haufir-Erlaubniß zu verweigern: 
a) den ausländischen Juden (Juden= Gesetz Art. 9, Instruktion zu diesem Gesetz §. 9 
und Ministerial-Verfügung vom 14. Januar 1849, Reg. Blatt S. 11); 
b) ausländischen Zigeunern (Ministerial-Verfügung vom 3. November 1828, Zif. 4, 
Ergänzungs-Band zum Reg. Blatt S. 210); 
) allen denjenigen, welchen durch die bestehenden Polizeiverordnungen (Verordnung vom 
11. September 1807, 5. 7, Reg. Blatt S. 447, Dienst-Instruktion für das Land- 
jägerkorps vom 5. Juni 1823, 6. 7, Reg. Blatt S. 435) der Eintritt in das König- 
reich untersagt ist, nämlich Hafenbindern, Hechelspitzern, Kesselflickern, Korbmachern, 
Sackzeichnern, Scheerenschleifern, Sägenfeilern, Schnallengießern, Riemenstechern, 
Wannenmachern, Kochlöffel= und Ofenrohrhändlern, Krämern mit geringfügigem 
Waarenvorrath; 
4) Anderen, welche mit den eben bezeichneten Personen nach der Geringfögigkeit des 
Gewerbes oder der polizeilichen Gefährde in gleiche Kategorie fallen; 
e.) Angehörigen derjenigen Staaten, in welchen die Württemberger zu Hausir-Gewerben 
nicht zugelassen werden. 
Den Oberämtern steht es nicht zu, Ausländer zum Betrieb eines Wander-Gewerbes 
zu ermächtigen, und die Kreisregierungen können eine solche Ermächtigung nur für den 
Umfang ihres Kreises und nur auf eine Zeit von höchstens drei Monaten ertheilen (vergl. 
übrigens §. 17 a. und §. 20). 
Zur Erneuerung der Behufs des Absatzes württembergischer Gewerbe-Erzeugnisse aus- 
gestellten Patente ist das Oberamt, welches das betreffende Patent ausgestellt hat, ermächtigt, 
soferne nicht rücksichtlich des Prädikats des Inhabers und der Beschaffenheit der vorzulegen- 
den Urkunden ein Anstand sich ergeben sollte, in welchem Fall die Entschließung der Kreis- 
regierung einzuholen ist. 
Wenn ein Ausländer die Erlaubniß zum Betrieb seiner Geschäfte in Württemberg 
erlangt hat, so ist er, falls er nicht nach den bestehenden Handelsverträgen von der Arcise- 
entrichtung befreit ist, wie z. B. die Angehörigen der Zolloereinsstaaten (zu vergleichen 
Bekanntmachung des K. Finanz-Ministeriums vom 8. December 1835, Reg. Blatt S. 460) 
von dem das Patent ausstellenden Oberamt an die Cntrichtung der vorschriftsmäßigen Ab- 
gaben zu erinnern.
	        
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