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fahrens das Gutachten von Sachverstäudigen einzuholen und, wenn dieß nicht möglich
ist, mit anderen Beweisen sich zu versehen.
Der Verkauf muß öffentlich geschehen.
Art. 500.
Der Rheder, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Schiffers beschränkt hat, kann
dem Dritten die Nichteinhaltung dieser Beschränkungen nur dann entgegensetzen, wenn
er beweist, daß dieselben dem Dritten bekannt waren.
Art. 501.
Hat der Schiffer ohne besonderen Auftrag für Rechnung des Rheders aus eigenen
Mitteln Vorschüsse geleistet oder sich persönlich verpflichtet, so stehen ihm gegen den
Rheder wegen des Ersatzes keine größeren Rechte als einem Dritten zu.
Art. 502.
Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Schiffer in seiner Eigenschaft als Führer
des Schiffes, sei es mit, sei es ohne Bezeichnung des Rheders, innerhalb seiner gesetz-
lichen Befugnisse geschlossen hat, wird der Rheder dem Dritten gegenüber berechtigt und
die Haftung des Rheders mit Schiff und Fracht begründet.
Der Schiffer selbst wird dem Dritten durch das Rechtsgeschäft nicht verpflichtet,
es sei denn, daß er eine Gewährleistung für die Erfüllung übernommen oder seine Be-
fugnisse überschritten hätte. Die Haftung des Schiffers nach Maßgabe der Artikel 478
und 479 wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Art. 503.
Auch dem Rheder gegenüber sind für den Umfang der Befugnisse des Schiffers die
vorstehenden Artikel maßgebend, soweit der Rheder diese Befugnisse nicht beschränkt hat.
Außerdem ist der Schiffer verpflichtet, von dem Zustande des Schiffes, den Be-
gebnissen der Reisen, den von ihm geschlossenen Verträgen und den anhängig geworde-
nen Processen den Rheder in fortlaufender Kenntniß zu erhalten und in allen erheblichen
Fällen, namentlich in den Fällen der Artikel 497 und 499, oder wenn er eine Reise zu
ändern oder einzustellen sich genöthigt findet, oder bei außergewöhnlichen Reparaturen
und Anschaffungen die Ertheilung von Verhaltungsmaßregeln nachzusuchen, sofern die
Umstände es gestatten.
Zu außergewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen, selbst wenn er sie mit den