Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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fahrens das Gutachten von Sachverstäudigen einzuholen und, wenn dieß nicht möglich 
ist, mit anderen Beweisen sich zu versehen. 
Der Verkauf muß öffentlich geschehen. 
Art. 500. 
Der Rheder, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Schiffers beschränkt hat, kann 
dem Dritten die Nichteinhaltung dieser Beschränkungen nur dann entgegensetzen, wenn 
er beweist, daß dieselben dem Dritten bekannt waren. 
Art. 501. 
Hat der Schiffer ohne besonderen Auftrag für Rechnung des Rheders aus eigenen 
Mitteln Vorschüsse geleistet oder sich persönlich verpflichtet, so stehen ihm gegen den 
Rheder wegen des Ersatzes keine größeren Rechte als einem Dritten zu. 
Art. 502. 
Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Schiffer in seiner Eigenschaft als Führer 
des Schiffes, sei es mit, sei es ohne Bezeichnung des Rheders, innerhalb seiner gesetz- 
lichen Befugnisse geschlossen hat, wird der Rheder dem Dritten gegenüber berechtigt und 
die Haftung des Rheders mit Schiff und Fracht begründet. 
Der Schiffer selbst wird dem Dritten durch das Rechtsgeschäft nicht verpflichtet, 
es sei denn, daß er eine Gewährleistung für die Erfüllung übernommen oder seine Be- 
fugnisse überschritten hätte. Die Haftung des Schiffers nach Maßgabe der Artikel 478 
und 479 wird hierdurch nicht ausgeschlossen. 
Art. 503. 
Auch dem Rheder gegenüber sind für den Umfang der Befugnisse des Schiffers die 
vorstehenden Artikel maßgebend, soweit der Rheder diese Befugnisse nicht beschränkt hat. 
Außerdem ist der Schiffer verpflichtet, von dem Zustande des Schiffes, den Be- 
gebnissen der Reisen, den von ihm geschlossenen Verträgen und den anhängig geworde- 
nen Processen den Rheder in fortlaufender Kenntniß zu erhalten und in allen erheblichen 
Fällen, namentlich in den Fällen der Artikel 497 und 499, oder wenn er eine Reise zu 
ändern oder einzustellen sich genöthigt findet, oder bei außergewöhnlichen Reparaturen 
und Anschaffungen die Ertheilung von Verhaltungsmaßregeln nachzusuchen, sofern die 
Umstände es gestatten. 
Zu außergewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen, selbst wenn er sie mit den
	        
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