Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Zweite Abtheilung. 
Bestimmungen über die Ausfuhr. 
Bei der Ausfuhr sind einer Abgabe nur unterworfen: 
Lumpen und andere Abfälle zur Papier-Fabrikation, und zwar: 
1) nicht von reiner Seide, auch zu Halbzeug vermahlen, Makulatur und Papier- 
späne, mit 1/8 Thlr. oder 2 fl. 55 kr. vom Zentner; 
2) altes Tauwerk, alte Fischernetze und Stricke, getheert oder nicht getheeit, mit 
½ Tblr. oder 35 kr. vom Zentner. 
Dritte Abtheilung. 
Allgemeine Bestimmungen. 
I. Der Eingangs- und Ausgangszoll wird nach denjenigen Tarif-Sätzen und Vorschrif- 
ten entrichtet, welche an dem Tage gültig sind, an welchem: 
1) die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten Zollstelle zur Ver- 
zollung oder zur Abfertigung auf Begleitschein II., 
2) die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren bei einer zur 
Erhebung des Ausgangggolles befugten Abfertigungsstelle 
angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden. 
. Der dem Tarife zu Grunde liegende Zoll-Zentner #t in pundert Pfunde ge- 
theilt. Er stimmt mit dem im Zollvereine, mit Ausnahme des Königreichs Bayern, 
Kals allgemeines Landesgewicht bestehenden Zentner überein. Es sind: 
Zoll-Pfunde: 
1120 = 1000 Bayerischen Pfunden, 
2000 = 1000 Rbeinbayerischen Kilogrammen.
	        
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