Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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4. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 14. März 1865. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend den Erwerb und Besitz vonk liegenden Gütern im Inland durch 
Ausländer. 
Verfügungen der Derartements. Verfügung, betreffend die Extrapost= und Estafestentaxe pro 
186/60. — Verfügung, betreffend die Uebertragung grenzsteueramtlicher Verrichtungen an die Eisen- 
babnguter-Abfertigungestelle in Ludwigsburg. 
  
  
1. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Gesetz, 
betrefsend den Enverb und Besitz von liegenden Gütern im Inland durch Ausländer. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Gebeimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen 
Stände verorrnen und verfügen Wir wie folgt: 
Art. 1. 
Die Ausländer sind, was die Fähigkeit zum Erwerb und Besitz liegender Güter im 
Inland betrifft, den Inländern gleichgestellt. 
Alle entgegenstebenden Bestimmungen und Beschränkungen der bisherigen Gesetzgebung, 
insbesondere 
ver Landesordnung Tit. XVII. und XIX. des Landrechts Th. II. Tit. IX. S§. 12 u. 13 und 
des dem Sportelgesetze vom 23. Juni 1828 angehängten Tarifs „Ausländer"“
	        
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