Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

X 
Von den Unterthanen des einen der vertragenden Theile, welche in dem Gebiete des 
andern Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkt ab, wo 
der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher 
nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen unter- 
worfen sind. 
Desgleichen sollen Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich 
darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen 
Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, wenn sie blos für vieses Ge- 
schäft persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen oder Be- 
stellungen, nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in vem Gebiete veo andern ver- 
tragenden Theils keine weitere Abgabe hiefür zu entrichten verpflichtet seyn. 
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und 
zum Absatz eigener Erzeugnisse over Fabrikate in jedem der vertragenden Theile die Unter- 
thanen des andern ebenso wie die eigenen Unterthanen behandelt werden. 
Die Unterthanen des einen der vertragenden Theile, welche das Frachtfuhrgewerbe, 
die See= oder Flußschifffahrt zwischen Plätzen verschiedener Staaten betreiben, sollen für 
diesen Gewerbebetrieb in dem Gebiete des andern Thbeils einer Gewerbesteuer nicht unter- 
worfen werden. 
Artikel 19. 
Die vertragenden Theile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Consuln in allen den- 
jenigen Häfen und Handelsplätzen des andern Tbeiles zu ernennen, in denen Consuln 
irgend eines dritten Staates zugelassen werden. 
Diese Consuln des einen ver vertragenden Theile sollen, unter der Bedingung ver 
Gegenseitigkeit, im Gebiete des andern Theiles dieselben Vorrechte, Befugnisse und Be- 
freiungen genießen, veren sich viejenigen irgend eines dritten Staates erfreuen oder. er— 
freuen werden. 
Artikel 20. 
Jeder der vertragenden Theile wird seine Consuln im Auslande verpflichten, den 
Angehoͤrigen des andern Theils, sofern letzterer an dem betreffenden Platze durch einen 
Consul nicht vertreten ist, Schutz und Beistand in derselben Art und gegen nicht böhere 
Gebühren wie den eigenen Angehörigen zu gewähren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.