Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XXVI 
  
Nro. 
Benennung der Gegenstände. 
Maßstab 
der 
Verzollung. 
Zoll- 
betrag. 
  
Metallwaaren, d. i. Arbeiten aus Aluminium, Blei, Kupfer, Messing, Packfong, 
Tomback und anderen unedlen Metallen und Metallgemischen, mit Ausnahme von 
Eisen, insoweit sie nicht in den Positionen 16 b. und 18 b. und c. enthalten, und 
nicht echt vergoldet oder versilbert, oder mit einem gold= oder siberhältigen Lack 
überzogen sind, mit Ausnahme des Herren= und Frauenschmuckes und der Nippes- 
und Toillette-Gegenstände, wenn dieselben unecht vergoldet oder versilbert sind. 
Ausnahmsweise gehören hierher die plattirten (versilberten) Drähte, Bleche, Tafeln 
und Platten aus Kupser und Messing: 
a) Walzen, Kesseln, Schüsseln, Teller, Töpfe und sonstiges Kochgeschrtr 
b) Alle nicht unter a. und c. genannte, dann alle Metallwaaren in Verbindung 
mit anderen Materialien, insofern diese Verbindungen nicht unter die kurzen 
Waaren und die Waaren der Position 32 P. fallen. Ferner gehören noch hier- 
her: Geriebenes Messing (Broncepulver), Rauschgold, Rauschsilber, Metallfolien, 
unechte leonische Drähte, unechtes Blattgold und Blattsilber, ferner plattirte 
(versilberte) Drähte, Bleche und Platten, aus Kupfer und Messing, Kupferzünd- 
huͤtchen, ungefuͤllete... 
I0) Schreibfedem, Uhrfournituren und Uhrwerke 
Instrumente, ohne Rücksicht auf die Materialien, aus welchen sie gefertigt sind: 
a) astronomische, chirurgische, mathematische, optische (mit Ausnahme der gefaßten 
Augengläser und Operngucker), physikalische und für Laboratorien auch chemische 
b) musikalische. . — . .. 
401 Maschinen und Maschinenbestandtheile aus unedlen nicht vergoldeten oder versilberten 
41 
  
Metallen, allein oder in Verbindung mit Nebenbestandtheilen aus anderen Materia- 
lien, insofern diese Verbindungen nicht unter die kurzen Waaren fallen, je nachdem 
der dem Gewichte nach uͤberwiegende Bestandtheil besteht: 
a) aus Gußeisen . 
b) aus Schmiedeeisen oder Stahl 
Jc) aus anderen unedlen Metallen 
Aumerk. Unter Maschinen sind auch Locomotiven, Tender und Dampflessel begriffen. 
Kurzwaaren, folgende: Heren= und Frauenschmuck, Nippes= und Toilette-Gegenstände 
aus unedlen Metallen, unecht vergoldet oder versilbert; Wand= und Stutzuhren (mit 
Ausnahme derjenigen aus Gold oder Silber und der hölzernen Hängeuhren); 
Waaren aus bossirtem Wachse, Operngucker und gefaßte Augengläser, nicht mit 
Gestellen ganz oder theilweise aus edlen Metallen, Darmsaiten, auch mit Seide 
übersponnen, Arbeiten aus Goldschlägerhäuthen. 
Anmerk. zur Posstion 41. Zu den kurzen Waaren, von denen in diesem Verzeichnlsse öfters 
die Rede ist, gehören außer den in Positien 41 aufgezählten: 
Waaren aus Gold, Silber, Platin oder anderen edlen Me- 
tallen, echten und unechten Perlen und Korallen, Edel= und Halt- 
  
1 Zrr 
  
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