Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XLVIII

Abgabenerlasse  oder  Erstattungen  erst  dann  eintreten  lassen,  wenn  ihm  durch  eine  vom
Eingangsamt  auszustellende  Bescheinigung  nachgewiesen  wird,  daß  die  nach  dem  vorbezeichneten
  Nachbarlande  ausgeführte  Waare  in  dem  letzteren  angemeldet  worden  ist.

8.  11.

Vor  Ausführung  der  im  8.  9.  unter  h.  und  im  8.  10.  enthaltenen  Bestimmungen
werden  die  vertragenden  Theile  über  die  erforderliche  Anzahl  und  die  Befugnisse  der  zum
Waarenübergange  an  der  gemeinschaftlichen  Grenze  bestimmten  Anmelde=  und  Erbebungsstellen,
  über  die  denselben,  soweit  sie  zu  einander  unmittelbar  in  Beziehung  stehen,  über.
einstimmend  vorzuschreibenden  Abfertigungsstunden  und  über,  nach  Bedürfniß  anzuordnende
amtliche  Begleitungen  ver  ausgeführten  Waaren  bis  zur  jenseitigen  Anmeldestelle,  sowie
über  besondere  Maßregeln  für  den  Eisenbahnverkebr  sich  bereitwilligst  verständigen.

8.  12.

Jeder  der  vertragenden  Theile  hat  die  in  den  88.  13.  und  14.  erwähnten  Uebertretungen
  der  Zollgesetze  des  andern  Tbeils  nicht  allein  seinen  Angebörigen,  sondern  auch  allen
denjenigen,  welche  in  seinem  Gebiet  einen  vorübergehenden  Wohnsitz  haben  over  auch  nur
augenblicklich  sich  befinden,  unter  Androhung  der  zu  jenen  8#.  bezeichneten  Strafen  zu  verbieten.
  Beide  vertragende  Theile  verpflichten  sich  wechselseitig,  die  dem  andern  vertragenden
  Tbeile  angehörigen  Unterthanen,  welche  den  Verdacht  des  Schleichhandels  wider.  sich
erregt  haben,  innerhalb  ihrer  Gebiete  überwachen  zu  lassen.

8.  13.

Uebertretungen  von  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhrverboten  des  andern  Tbeiles  und  Jolloder
  Steuerdefrauden,  v.  b.  solche  Handlungen  oder  gesetzwidrige  Unterlassungen,  vurch
welche  dem  letzteren  eine  ihm  gesetzlich  gebührende  Ein=  oder  Ausgangs-Abgabe  entzogen
wird  oder  bei  unentdecktem  Gelingen  entzogen  werden  würde,  sind  von  jedem  der  vertra.
genden  Thbeile  nach  seiner  Wahl  entweder  mit  Konfiskation  des  Gegenstandes  der  Uebertretung,
  eventuell  Erlegung  des  vollen  Werthes  und  daneben  mit  angemessener  Geldstrafe,
oder  mit  denselben  Geld-  oder  Vermögensstrafen  zu  bedrohen,  welchen  gleichartige
aͤhnliche  Uebertretungen  seiner  eigenen  Abgabengesetze  unterliegen.

Im  letzteren  Falle  ist  der  Strafbetrag,  soweit  derselbe  gesetzlich  nach  dem  entzogenen
Abgabenbetrage  sich  richtet,  nach  dem  Tarife  des  Staates  zu  bemessen,  dessen  übgabegeses
übertreten  worden  ist.

oder