XLIX
8. 14.
F solche Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Staates, durch welche erweis-
lich ein Ein-, Aus= oder Durchfuhrverbot nicht verletzt oder eine Abgabe widerrechtlich nicht
entzogen werden konnte oder sollte, sind genügende, in bestimmten Grenzen vom strafrich-
terlichen Ermessen abhängige Gelostrafen anzudrohen.
6. 15.
Freibeits= oder Arbeitsstrafen (vorbehaltlich ver nach seinen eigenen Abgabengesetzen
eintretenden Abbüßung unvollstreckbarer Geldstrafen durch Haft oder Arbeit), sowie Ehren-
strafen, die Entziehung von Gewerbsberechtigungen oder, als Strafschärfung, die Bekannt-
machung erfolgter Verurtheilungen anzudrohen, ist auf Grund dieses Kartels keiner der
vertragenden Theile verpflichtet.
8. 16.
Dagegen varf durch vie nach den S§. 12—15. zu erlassenden Strafbestimmungen die
gesetzmäßige Bestrafung der bei Verletzung der Zollgesetze des andern Staates etwa vor-
kommenden sonstigen Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen, als: Beleidigungen, rechts-
widrige Widersetzlichkeit, Drohungen oder Gewaltthätigkeiten, Fälschungen, Bestechungen
oder Erpressungen u. dgl. nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
g. 17.
Uebertretungen der Zollgesetze des andern Theils hat, auf Antrag einer zuständigen
Behörde desselben, jeder der vertragenden Theile von denselben Gerichten und in denselben
Formen, wie Uebertretungen seiner eigenen derartigen Gesetze, untersuchen und gesetzmäßig
bestrafen zu lassen,
1. wenn der Angeschulvigte entweder ein Angehöriger des Staates ist, welcher ihn zur
Untersuchung und Strafe ziehen soll, oder
. wenn jener nicht allein zur Zeit der Uebertretung in dem Gebiete dieses Staates
einen, wenn auch nur vorübergebenden Wohnsitz batte oder die Uebertretung von
diesem Gebiete aus beging, sondern auch bei oder nach dem Eingonge des Antrags
auf Untersuchung sich in demselben Staate betreffen läßt,
in vem unter 2. erwähnten Falle jedoch nur dann, wenn der Angeschuldigte nicht Ange-
böriger des Staates ist, vessen Gesetze Gegenstand der angeschuldigten Uebertretung sind.
S. 18.
Zu den im §. 17. bezeichneten Untersuchungen sollen das Gericht, von dessen Bezirke
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