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in Folge eines nach Maßgabe des §. 17. eingeleiteten Verfahrens verurtheilt wurde oder
sich freiwillig erboten hat, steht dem Staate zu, bei dessen Gerichte die Verurtheilung oder
Erbietung erfolgte.
Es soll jevoch vor derartigen Straferlassen oder Strafmilderungen der zuständigen
Behörde des Staates, dessen Gesetze übertreten waren, Gelegenheit gegeben werden, sich
darüber zu eußern.
S. 24.
Die Gerichte jedes der vertragenden Theile sollen in Beziehung auf jedes in dem
andern Staate wegen Uebertretung der Zollgesetze dieses Staates oder in Gemäßbeit des
§. 17. eingeleitete Strafverfahren verpflichtet seyn, auf Ersuchen des zuständigen Gerichtes
1. Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirk aufhalten, auf
Erfordern eidlich zu vernehmen und erstere zur Ablegung des Zeugnisses, soweit vasselbe
nicht nach den Landesgesetzen verweigert werden darf, z. B. die eigene Mitschuld der Zeu-
gen betrifft, oder sich auf Umstände erstrecken soll, welche mit der Anschuldigung nicht in
naher Verbindung stehen, nötbigenfalls anzuhalten;
2. amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglaubigen;
3. Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichts aufhalten, ohne dem
Staatsverbande des letzteren anzugehören, Vorladungen und Erkenntnisse behändigen zu lassen;
4. Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuchten Gerichts
angetroffen werden, anzuhalten und auczuliefern, insofern nicht jene Uebertreter dem Staats-
verbande des ersuchten Gerichts oder einem solchen dritten Staate angehören, welcher durch
Verträge verpflichtet ist, die fragliche Uebertretung seinerseits gehörig untersuchen und be-
strafen zu lassen.
g. 25.
Es sind in diesem Kartel unter „Jollgesetzen“ auch die Ein-, Aus= und Durchfuhr-
verbote und unter „Gerichten“ die in jedem der vertragenden Theile zur Untersuchung und
Bestrafung von Uebertretungen der eigenen derartigen Gesetze bestellten Bebörden ver-
standen. "
g. 26.
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weitergehende Zugeständnisse zwischen
den vertragenden Staaten zum Zwecke der Unterdrückung des Schleichhandels nicht auf-
gehoben oder geändert.