Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

LI 
in Folge eines nach Maßgabe des §. 17. eingeleiteten Verfahrens verurtheilt wurde oder 
sich freiwillig erboten hat, steht dem Staate zu, bei dessen Gerichte die Verurtheilung oder 
Erbietung erfolgte. 
Es soll jevoch vor derartigen Straferlassen oder Strafmilderungen der zuständigen 
Behörde des Staates, dessen Gesetze übertreten waren, Gelegenheit gegeben werden, sich 
darüber zu eußern. 
S. 24. 
Die Gerichte jedes der vertragenden Theile sollen in Beziehung auf jedes in dem 
andern Staate wegen Uebertretung der Zollgesetze dieses Staates oder in Gemäßbeit des 
§. 17. eingeleitete Strafverfahren verpflichtet seyn, auf Ersuchen des zuständigen Gerichtes 
1. Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirk aufhalten, auf 
Erfordern eidlich zu vernehmen und erstere zur Ablegung des Zeugnisses, soweit vasselbe 
nicht nach den Landesgesetzen verweigert werden darf, z. B. die eigene Mitschuld der Zeu- 
gen betrifft, oder sich auf Umstände erstrecken soll, welche mit der Anschuldigung nicht in 
naher Verbindung stehen, nötbigenfalls anzuhalten; 
2. amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglaubigen; 
3. Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichts aufhalten, ohne dem 
Staatsverbande des letzteren anzugehören, Vorladungen und Erkenntnisse behändigen zu lassen; 
4. Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuchten Gerichts 
angetroffen werden, anzuhalten und auczuliefern, insofern nicht jene Uebertreter dem Staats- 
verbande des ersuchten Gerichts oder einem solchen dritten Staate angehören, welcher durch 
Verträge verpflichtet ist, die fragliche Uebertretung seinerseits gehörig untersuchen und be- 
strafen zu lassen. 
g. 25. 
Es sind in diesem Kartel unter „Jollgesetzen“ auch die Ein-, Aus= und Durchfuhr- 
verbote und unter „Gerichten“ die in jedem der vertragenden Theile zur Untersuchung und 
Bestrafung von Uebertretungen der eigenen derartigen Gesetze bestellten Bebörden ver- 
standen. " 
g. 26. 
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weitergehende Zugeständnisse zwischen 
den vertragenden Staaten zum Zwecke der Unterdrückung des Schleichhandels nicht auf- 
gehoben oder geändert. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.