III
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sonders—
hausen,
Ihre Durchlaucht die Fürstin-Regentin von Reuß älterer Linie,
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie,
den Großherzoglich Sächsischen Wirklichen Geheimrath Gustav Thon;
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg:
Höchst Ihren Finanz-Direktor Wilhelm Erdmann Florian von Thielau;
Seine Königliche Hobeit ver Großherzog von Olvenburg:
Allerhöchst Ihren Ober-Zollrath Carl Meyer;
Seine Hoheit der Herzog von Nassau:
Höchst Ihren Ober-Steucrratb Pbilipp Heinrich Schellenberg;
der Senat der freien Stadt Frankfurt:
den Zoll-Direktions-Rath Dr. Paul Eduard Mettenius;
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgender Vertrag
abgeschlossen worden ist.
Artikel I.
Der zwischen ven Königreichen Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover und Württem-
berg, dem Großherzogthum Baden, dem Kurfürstentbum und dem Großherzogtbum Hessen,
den zum Thüringischen Zoll= und Handelsvereine verbundenen Staaten, den Herzogtbümern
Braunschweig, Oldenburg und Nassau und der freien Stadt Frankfurt, Behufs eines ge-
meinsamen Zoll= und Hanvelssystems errichtete Verein wird vorläufig auf weitere zwölf
Jahre, vom l. Januar 1866 anfangend, also bis zum letzten Dezember 1877 fortgesetzt.
Für diesen Zeitraum bleiben die Zollvereinigungs-Verträze vom 22. und 30. März
und 11. Mai 1833, vom 12. Mai und 10. Dezember 1835, vom 2. Januar 1836, vom
8. Mai, 19. Oktober und 13. November 1841 und vom 4. April 1853, nebst ven zu
ibnen gehörenden Separat Artikeln auch ferner in Kraft, soweit sie bisher noch in Kraft
waren und nicht durch vie folgenden Artikel abgeändert sind.
Artikel 2.
In den Gesammtverein sind insbesondere auch diejenigen Staaten einbegriffen, welche
schon früher entweder mit ihrem Gebiete, oder mit einem Theile desselben dem Zoll= und
Hanvelssysteme eines oder des anderen ver kontrahirenden Staaten beigetreten sind, unter