Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XXVII 
in den Berührungen mit den Zollbehörden der anderen Vereinsstaaten die Stelle einer 
Zolldirektion. 
Ueber einige Abänderungen in der Organisation der Zolldirektion in Frankfurt ist eine 
besondere Uebereinkunft getroffen worden?). 
Artikel 29. 
Die von den Zollerhebungs-Behörden nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustel- 
lenden Quartal-Ertrakte und die nach dem Jahres= und Bücherschlusse aufzustellenden Final- 
Abschlüsse über die im Laufe des Vierteljabres, beziehungsweise während des Rechnungs- 
jahres fällig gewordenen Zoll-Einnahmen werden von den Zolldirektionen nach vorangegangener 
Prüfung in Haupt-Uebersichten zusammengetragen, und diese an das in Berlin bestehende 
Centralbüreau des Zollvereins eingesendet. 
Auf den Grund dieser Uebersichten wird von dem Centralbüreau von drei zu drei 
Monaten die provisorische Abrechnung zwischen den vereinigten Staaten gefertigt, dieselbe 
den Central-Finanzstellen der letzteren übersandt und zugleich Einleitung getroffen, um die 
etwaige Minder-Einnahme einzelner Vereinsglieder gegen den ihnen verhältnißmäßig an 
dei Gesammt-Einnahme zuständigen Revenüen-Antheil durch Herauszahlung von Seiten 
des over derjenigen Staaten, bei denen eine Mehr-Einnahme stattgefunden hat, auszugleichen. 
Demnächst bereitet das Centralbüreau auch die definitive Jahres-Abrechnung vor. 
Damit diejenigen Regierungen, welche in den Fall kommen, Herauszahlungen zur 
Ausgleichung ihrer Minder-Einnahmen von den Kassen anderer Regierungen zu empfangen, 
jedesmal sobald wie msglich zu ihrem Guthaben gelangen, wird von dem Centralbürcau 
gleichzeitig mit jever vierteljährlichen Abrechnung ein Vertheilungsplan entworfen, worin 
die Gelobeträge, welche einzelne Vereinsregierungen zu dem angegebenen Zwecke aus den 
Kassen anderer Vereinsstaaten zu empfangen haben, in runden Summen ausgeworfen, und 
die Kassen, von denen die Zahlung zu leisten ist, bezeichnet werven. 
Nach diesem Vertheilungsplane, welcher zugleich mit der jevesmaligen Abrechnung an 
die Central-Finanzstellen der Vereinsregierungen gelangt, wird verfahren, und das Erfor- 
verliche zu dessen Ausführung veranlaßt, insofern nicht etwa gegen venselben erbebliche An- 
stände obwalten, in welchem Falle diese den anderen betheiligten Vereinsregierungen unver- 
züglich mitzutheilen sind. Wegen Forderungen, welche mit der Zoll-Abrechnung nicht in 
Verbindung stehen, werden die berauszuzahlenden Beträge nicht zurückgehalten werden. 
Hienach mit abgedruckt.
	        
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