Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XXXIV 
der Rückwirkung auf den Verein überhaupt, durch die dem letzteren mittelbar oder un- 
mittelbar zugehenden Verkehrs= und Handelsvortheile möglichst aufgewogen werden. 
Zu diesem Ende übernehmen die kontrahirenden Regierungen, wenn sie in den Fall 
kommen, mit einem außer dem Vereine gelegenen Staate über Erleichterung des Verkehrs 
und Handels einen Vertrag zu errichten, die Verbindlichkeit, nicht nur vor Eröffnung der 
Unterhandlung die übrigen Mitglieder des Vereins zur Mittheilung aller erforderlichen 
Notizen über ihre besonderen Interessen einzuladen, sondern auch vor der förmlichen Ratist- 
kation den übrigen Vereinsglievern den vollständigen Inhalt solcher Verträge zum Zwecke 
ihrer zustimmenden Erklärung zu eröffnen. 
Schifffabrts-Verträge, insofern sie die Natur von Handels-Verträgen annehmen, find 
nach gleichen Grundsätzen zu behanveln. 
In Räcksicht auf die besonderen Verhältnisse, worin die Königlich Preußische Regierung 
nach den Bestimmungen der Wiener Kongreß-Akte mit einem Theile ihrer Provinzen zu 
dem Gebiete des Königreichs Polen und zu einem Tbeile der Russischen Provinzen steht, 
wird derselben hinsichtlich der Errichtung von Handelsverträgen mit Rußland und Polen 
völlig freie Hand gelassen, wogegen sie sich verpflichtet, die Interessen der anderen Ver- 
einsstaaten gleichmäßig mit den ihrigen wahrzunehmen. 
Artikel 39. 
Erleiden Handel und Verkehr der Vereinsstaaten in fremden Ländern nachtheili ge 
Beschränkungen, so bleibt jedem Vereinsgliede das Recht vorbehalten, solche durch ange 
messene Maaßregeln zu vergelten. 
Diejenigen Staaten, welche sich hiernach in der Lage befinden, auf ihrem Gebiete 
Vergeltungs-Maaßregeln gegen das Ausland anzuordnen, sind jedenfalls verpflichtet, bei 
dieser Ausübung das Interesse des ganzen Vereins wahrzunehmen. 
Insbesondere 
1. baben dieselben zuvor von dem Bedürfnisse einer solchen Maaßregel, und von der 
Auswahl derselben den übrigen Vereinsgliedern Anzeige zu machen und sie einzuladen. 
binnen einer Frist von höchstens acht Wochen ihre etwanigen Bedenken gegen die Maaß-= 
regel überhaupt, oder ihre Wünsche über die Art und Auswahl der Vergeltung mitzuthei- 
len, wenn nicht nach abgelaufener Frist ihre Zustimmung als gegeben angenommen wer- 
den soll. 
. Eine hierbei sich ergebende Differenz soll, falls auf dem Wege weiterer Erörterun g
	        
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