Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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8. 29. 
Ueber die an Ausländer ertheilten Hausirbewilligungen ist ein besonderes Verzeichniß 
mit den in 8. 18 aufgeführten Rubriken zu führen. 
g. 30. 
Die 88. 8, 10, 13, 14 und 17 der gegenwärtigen Verfügung finden, soweit sie nicht 
im Vorstehenden modificirt sind, auch auf Ausländer Anwendung. 
Allgemeine Bestimmung. 
8. 31. 
Bezüglich des Hausirhandels im Zollgrenzbezirke kommen bis auf Weiteres vie Be- 
stimmungen der Verfügung vom 31. August 1833 (Reg. Blatt S. 242) 9§. 1—3, be 
züglich ver von herumziehenden Personen gewerbsmäßig betriebenen Schaustellungen und 
anderen sinnlichen Darstellungen vie Vorschriften ver Verfügung vom 31. August 183) 
(Reg. Blatt S. 244) unter gleichmäßiger Beachtung des in dem Art 52 der Gewerbe 
Orvnung bezeichneten Erforvernisses in Beziehung auf das Prädikat der Gewerbetreibenden. 
sowie die Bestimmungen des Sporteltarifs vom 23. Juni 1828 unter den Ruhr- 
Schauspieler“ und „Kunstwerke“ zur Anwendung. 
Stuttgart den 12. Juni 1865. 
iken 
Geßler. 
8) Des Departements des Innern und des Kirchen= und 
Schulwesenê. 
Des Ministeriums des Innern und des Kirchen= und Schulwesens. 
Verfügung, betreffend die Aufsicht über das land= und forstwirthschaftliche Institut in Hohenheim. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 14. v. M 
wird die Verfügung der Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schulwesens vom 
22. Juli 1848, betreffend die Organisation der Centralstelle für die Landwirthschaft in 
Ziffer 1 dahin abgeändert, daß das land- und forstwirthschaftliche Institut in Hobenbeim 
(Akademie, Ackerbauschule, Gartenbauschule) von der bisherigen nächsten Aufsicht der Cen- 
tralstelle für die Lanowirthschaft enthoben und hinfort unmittelbar unter die Aufsicht des 
Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens gestellt wird.
	        
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