Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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der abgestempelte Frachtbrief dem Waarenführer oder dessen Bevollmächtigten 
zurückgegeben. 
3) Gelangt die Sendung mittelst gewöhnlichen Landfuhrwerks an den Sitz des Er- 
ledigungsamtes, sie mag unterwegs die Eisenbahn= oder Wasserstraße benutzt haben 
oder nicht, so erfolgt die Erledigung des Uebergangs-Scheines auf Grund amt- 
licher Reviskon, welche sich jedoch in der Regel auf die äußere Besichtigung der 
Colli zu beschränken hat. 
III. Die vorstehenden Vorschriften treten vom 1. Juli d. J. an in Wirksamkeit. 
Zugleich ist verabredet worden, daß auf Sendungen, die durch das Gebiet eines Vereins- 
staats, in welchem eine Abgabe erhoben wird, nach einem Vereinsstaate erfolgen, welcher 
ebenfalls eine Abgabe erhebt (vermalen in Württemberg, Baden, Großberzogthum Hessen 
und Frankfurt), die unter Ziffer II. getreffenen Bestimmungen, soweit sie das Verfahren 
bei Ausfertigung der Uebergangsscheine uno die Behandlung der Sendung während des 
Transports betreffen, von dem gevachten Zeitpunkt an allgemein, so weit sie aber das 
Verfahren bei Erlevigung der Uebergangsscheine betreffen, in dem Falle Anwendung fin- 
den, wenn der Vereinsstaat, nach welchem die Senoung bestimmt ist, solches anordnet. 
Indem Vorstehendes hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, wird zugleich 
verfügt: 
1) Sowohl der unter Uebergangsschein-Controle aus Württemberg nach dem 
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zollvereinten Ausland austretende, als auch der von da unter solcher Controle 
nach Württemberg eingehende vereinsländische Traubenmost und Wein ist nach 
Maaßgabe der unter Ziffer II. aufgeführten vereinfachten Controlemaßregeln vom 
1. Juli d. J. an abzufertigen. 
Der Schlußsatz des §. 22 der Finanzministerialverfügung vom 9. November 1852 
(Reg. Blatt S. 387 ff.) über Behandlung der unter Uebergangsschein einge- 
gangenen Getränke auf dem Transport und am Bestimmungsort nach Analogie der 
Zollcontrole wird für Weinsendungen dem Vorstehenden zufolge modistcirt. 
Die Verpflichtungen des Waarenführers in §. 16, Absatz 3, in §. 22, FS. 26, lit. b. 
und §. 28 der Finanzministerialverfügung vom 9. November 1852, den austreten- 
den Wein und Traubenmost im württembergischen Grenzaustrittsort dem Grenz- 
steuerbeamten daselbst anzumelden und den Auogang bescheinigen zu lassen, so wie 
die eingehende Ladung dem Steuerbeamten des Grenzeintrittsorte zur Eintrittsbe-
	        
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