Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Artikel 13. 
Die Königlich Württembergische und die Großherzoglich Hessische Regierung bebalten 
sich das Recht vor, das Eigenthum der zufolge gegenwärtigen Vertrages auf ihrem Gebiete 
angelegten Badischen Bahnstrecke nach vorausgegangener dreijähriger Kündigung an sich zu 
ziehen. Wird von diesem Rechte Gebrauch gemacht, so sind der Großherzoglich Badischen 
Regierung die nach Artikel 12 nachgewiesenen und anerkannten Anlagekosten für die erst- 
malige Herftellung der Bahn und der etwaigen Ergänzungen und Erweiterungen nach 
alleinigem Abzuge des Minderwerths der einer Abnützung und der Fäulniß unterworfenen 
Theile zu vergüten. 
Mit dem erfolgten Rückkauf der auf Württembergischem und Hessischem Gebiete ge- 
legenen Bahnstrecke darf jedoch der Betrieb der alsdann dem Eigentbumsrechte nach ge- 
tbeilten Bahn nicht einseitig eingestellt werden, vielmehr hat jede Regierung in Ermang- 
lung einer Verständigung über den einheitlichen Betrieb der Verbindungsbahn für den 
Betrieb der in ihrem Gebiet gelegenen Strecke zu sorgen. 
Bevor jedoch eine Aeuderung in den bisherigen Betriebsverhältnissen eintritt, hat über 
die künftige Wechselstation eine Verständigung vorauszugehen, welche innerhalb der Kün 
digungsfrist erfolgen muß. 
Artikel 14. 
Bei dem Fahrtenplan für die Meckesheim-Jartfelder Bahn ist varauf Bedacht zu neb# 
men, daß die Fahrten an der Wechselstation nach Zulassung der übrigen Betriebsverhält. 
nisse gehörig ineinander greifen und daß auf derselben in der Richtung nach Heilbronn 
sowohl als in jener nach Meckesheim täglich mindestens drei Fahrten stattfinden. 
Die Königlich Württembergische und die Großherzoglich Badische Eisenbahnverwaltung 
werden sich die Entwürfe zu den Fahrplanen für ihre in Jartfeld zusammentreffenden bei 
verseitigen Bahnen möglichst bald mittheilen und etwaige Bemerkungen des andern Deile. 
thunlichst berücksichtigen. 
Dieselbe Mittheilung wird zu gleichem Zweck auch an den von der Großherzoglich 
Hessischen Regierung bestellten Commissär gemacht werden. 
Artikel 15. 
Bei Aufstellung der Tarife für die einzelnen Transportzweige und bei Beförderung 
der letzteren auf der Meckesheim-Jartfelder Bahn sollen folgende Grundsätze beobachtet 
werden:
	        
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