Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Artikel 24. 
Etwaige aus gegenwärtigem Vertrage entstehende Streitigkeiten, insbesondere auch 
solche über privatrechtliche Ansprüche des einen oder andern der contrahirenden Theile, 
welche sich aus dem Bau oder Betrieb der Verbindungsbahn ergeben, sollen durch ein 
Schiedsgericht erledigt werden, zu welchem eine jede Regierung je zwei unbefangene Schieds- 
richter beruft, die zusammen einen weiteren als Obmann wählen. 
Kommt eine Verständigung über die Person des Obmanns nicht zu Stande, so wird 
selcher aus den von jedem Theile vorgeschlagenen Personen durch das Loos bestimmt. 
Die Entscheidung des Streitpunkts erfolgt sodann nach Stimmenmehrbeit unter Aus- 
schluß jeder weitern Berufung. 
Artikel 25. 
Die contrahirenden Regierungen behalten sich für gegenwärtigen Staatsvertrag die 
Zustimmung ihrer Stände, soweit dieselbe erforderlich ist, vor. 
Artikel 26. 
Der gegenwärtige Vertrag soll allseits zur Allerhöchsten Ratisikarion vorgelegt und 
die Auswechslung der Ratisikations-Urkunden zu Heidelberg binnen vier Wochen vorgenom- 
men werden. 
Dessen zur Urkunde haben vie Bevollmächtigten der beiden Regierungen den Vertrag 
in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unter Beidrückung ihrer Siegel eigenhändig unter- 
zeichnet. 
Heidelberg, den 31. März 1864. 
Otto Freiherr Thumb von Neuburg, Heinrich Muth, 
Königl. Kammerher u. Geh. Legationsrath. Ministerialrath. 
(L. S.) (I. S.) 
Ludwig v. Schwarz, Dr. Johann Minet, 
Director der K. württ. Postdirection. Legationsrath. 
(L. S.) (L. S.)
	        
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