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a) Leistungen aus dem Vermögen von Stiftungen, Kirchenpfründen oder Körperschaf—
ten, welche zu Erfüllung ibrer gesetzlichen Bestimmung oder ihrer stiftungsmäßigen
* IZwege innerbalb des Kreises ihrer Wirksamkeit dienen; #
50 Lechüngen, welche auf Gefäll-, Zehent-, oder Gefäll= und Zehentrechten, beziehungs-
weise auf den, an deren Stelle getretenen Ablösungskapitalien ausschließlich ruhen.
Dieselben sind nach Maßgabe des Art. 14 des Gefällablösungsgesetzes vom
14. April 1848 und Art. 41, Abs. 1 des Zehentablösungsgesetzes vom 17. Juni 1849
zur Abfindung zu bringen;
IPC) Leistungen für öffentliche Zwecke, welche in dem Realgemeindeverband ihren Grun
haben; »
d) Leistungen zu Besoldungen von Kirchen- und Schuldienern, sowie zur baulichen
Unterhaltung von Amtswohnungen der Geistlichen und deren Zubehörden, welche
der Staatsfinanzverwaltung aus irgend welchem Rechtsgrunde obliegen.
Art. 2.
Sofern die Betheiligten sich nicht in anderer Weise vereinigen, kommen für die Ab-
lösung der im Art. 1, Absatz 1 bezeichneten Leistungen die nachfolgenden Bestimmungen
zur Anwendung.
Sind bei solchen Leistungen Kirchengemeinden, Kirchenstellen, Stiftungen oder Kor-
perschaften als Verpflichtete betheiligt, so bedarf es der Zustimmung der Aufsichtsbehörden
zur Ablösungsanmeldung nicht.
Im Uebrigen sind für die Mitwirkung der letzteren bei einer durch das gegenwärtige
Gesetz bedingten Abänderung des bisherigen Rechtszustandes die allgemeinen Rechtsgrund,
sätze maßgebend.
Art. 3.
Das Ablösungskapital, welches die Leistungspflichtigen zu entrichten haben, besteht,
soweit nicht der Art. 4 eine Ausnahme begründet, in dem sechszebnfachen Betrage des
Jabreswerths der Leistungen.
Bei Berechnung dieses Jahreswerths, insbesondere von Leistungen, welche in unregel-
mäßigen, over in mehr als einjäbrigen regelmäßigen Perioden, oder in veränderlicher Größe
wiederkehren, sowie bei Berechnung des Jahreswerthes der unter den Leistungen begriffe-
nen Naturalien in Geld, kommen die Vorschriften des Zebentablösungsgesetzes vom 17. Juni
1849 zur Anwendung.