79
Art. 318.
Ueber einen Antrag unter Gegenwärtigen zur Abschließung eines Handelsgeschäftes
muß die Erklärung sogleich abgegeben werden, widrigenfalls der Antragende an seinen
Antrag nicht länger gebunden ist.
Art. 319.
Bei einem unter Abwesenden gestellten Antrage bleibt der Antragende bis zu dem
Zeitpunkte gebunden, in welchem er bei ordnungsmäßiger, rechtzeitiger Absendung der
Antwort den Eingang der letzteren erwarten darf. Bei der Berechnung dieses Zeit—
punktes darf der Antragende von der Voraussetzung ausgehen, daß sein Antrag recht-
zeitig angekommen sei.
Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahme erst nach diesem Zeitpunkte ein, so be—
steht der Vertrag nicht, wenn der Antragende in der Zwischenzeit oder ohne Verzug
nach dem Eintreffen der Annahme von seinem Rücktritte Nachricht gegeben hat.
Art. 320.
Geht der Widerruf eines Antrages dem anderen Theile früher als der Antrag,
oder zu gleicher Zeit mit demselben zu, so ist der Antrag für nicht geschehen zu erachten.
Ebenso ist die Annahme für nicht geschehen zu erachten, wenn der Widerruf noch
vor der Erklärung der Annahme oder zu gleicher Zeit mit derselben bei dem Antrag-
steller eingegangen ist.
Art. 321.
Ist ein unter Abwesenheit verhandelter Vertrag zu Stande gekommen, so gilt der
Zeitpunkt, in welchem die Erklärung der Annahme behufs der Absendung abgegeben ist,
als der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages.
Art. 322.
Eine Annahme unter Bedingungen oder Einschränkungen gilt als Ablehnung des
Antrages, verbunden mit einem neuen Antrage.
Art. 323.
Wenn zwischen dem Kaufmanne, welchem ein Auftrag gegeben wird, und dem
Auftraggeber eine Geschäftsverbindung besteht, oder sich derselbe gegen letzteren zur Aus-
richtung solcher Aufträge erboten hat, so ist er zu einer Antwort ohne Zögern verpflich-
tet, widrigenfalls sein Schweigen als Uebernahme des Auftrages gilt.
Auch wenn derselbe den Auftrag ablehnt, ist er schuldig, dier mit dem Auftrage