Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

79 
Art. 318. 
Ueber einen Antrag unter Gegenwärtigen zur Abschließung eines Handelsgeschäftes 
muß die Erklärung sogleich abgegeben werden, widrigenfalls der Antragende an seinen 
Antrag nicht länger gebunden ist. 
Art. 319. 
Bei einem unter Abwesenden gestellten Antrage bleibt der Antragende bis zu dem 
Zeitpunkte gebunden, in welchem er bei ordnungsmäßiger, rechtzeitiger Absendung der 
Antwort den Eingang der letzteren erwarten darf. Bei der Berechnung dieses Zeit— 
punktes darf der Antragende von der Voraussetzung ausgehen, daß sein Antrag recht- 
zeitig angekommen sei. 
Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahme erst nach diesem Zeitpunkte ein, so be— 
steht der Vertrag nicht, wenn der Antragende in der Zwischenzeit oder ohne Verzug 
nach dem Eintreffen der Annahme von seinem Rücktritte Nachricht gegeben hat. 
Art. 320. 
Geht der Widerruf eines Antrages dem anderen Theile früher als der Antrag, 
oder zu gleicher Zeit mit demselben zu, so ist der Antrag für nicht geschehen zu erachten. 
Ebenso ist die Annahme für nicht geschehen zu erachten, wenn der Widerruf noch 
vor der Erklärung der Annahme oder zu gleicher Zeit mit derselben bei dem Antrag- 
steller eingegangen ist. 
Art. 321. 
Ist ein unter Abwesenheit verhandelter Vertrag zu Stande gekommen, so gilt der 
Zeitpunkt, in welchem die Erklärung der Annahme behufs der Absendung abgegeben ist, 
als der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages. 
Art. 322. 
Eine Annahme unter Bedingungen oder Einschränkungen gilt als Ablehnung des 
Antrages, verbunden mit einem neuen Antrage. 
Art. 323. 
Wenn zwischen dem Kaufmanne, welchem ein Auftrag gegeben wird, und dem 
Auftraggeber eine Geschäftsverbindung besteht, oder sich derselbe gegen letzteren zur Aus- 
richtung solcher Aufträge erboten hat, so ist er zu einer Antwort ohne Zögern verpflich- 
tet, widrigenfalls sein Schweigen als Uebernahme des Auftrages gilt. 
Auch wenn derselbe den Auftrag ablehnt, ist er schuldig, dier mit dem Auftrage
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.