Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Ergeben sich später solche Mängel, so muß die Anzeige ohne Verzug nach der Ent- 
deckung gemacht werden, widrigenfalls die Waare auch rücksichtlich dieser Mängel als 
genehmigt gilt. 
Die vorstehende Bestimmung findet auch auf den Verkauf auf Besicht oder Probe oder 
nach Probe Anwendung, insoweit es sich um Mängel der übersendeten Waare handelt, 
welche bei ordnungsmäßigem Besicht oder ordnungsmäßiger Prüfung nicht erkenn- 
bar waren. 
Art. 348. 
Wenn der Käufer die von einem anderen Orte übersendete Waare beanstandet, so 
ist er verpflichtet, für die einstweilige Aufbewahrung derselben zu sorgen. 
Er kann, wenn sich bei der Ablieferung oder später Mängel ergeben, den Zustand 
der Waare durch Sachverständige feststellen lassen. Der Verkäufer ist in gleicher Weise 
berechtigt, diese Feststellung zu verlangen, wenn ihm der Käufer die Anzeige gemacht 
hat, daß er die Waare wegen Mängel beanstande. 
Die Sachverständigen ernennt auf Antrag des Betheiligten das Handelsgericht oder 
in dessen Ermangelung der Richter des Ortes. 
Die Sachverständigen haben das Gutachten schriftlich oder zu Protokoll zu erstatten. 
Ist die Waare dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzuge, so kann der 
Käufer die Waare unter Beobachtung der Bestimmungen des Artikels 343 verkau- 
fen lassen. 
Art. 349. 
Der Mangel der vertragsmäßigen oder gesetzmäßigen Beschaffenheit der Wagare 
kann von dem Käufer nicht geltend gemacht werden, wenn derselbe erst nach Ablauf von 
sechs Monaten seit der Ablieferung an den Käufer entdeckt worden ist. 
Die Klagen gegen den Verkäufer wegen Mängel verjähren in sechs Monaten nach 
der Ablieferung an den Käufer. 
Die Einreden sind erloschen, wenn die im Artikel 347 vorgeschriebene sofortige Ab- 
sendung der Anzeige des Mangels nicht innerhalb sechs Monaten nach der Ablieferung 
an den Käufer geschehen ist. Ist die Anzeige in dieser Weise erfolgt, so bleiben die 
Einreden bestehen. 
An den besonderen Gesetzen oder Handelsgebräuchen, durch welche für einzelne Ar- 
ten von Gegenständen eine kürzere Frist bestimmt ist, wird hierdurch nichts geändert.
	        
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