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Muster 2 bepflanzten Grundstücke sind nach Anleitung des Musters a auszufertigen und innerhalb
der im Gesetz vorgeschriebenen Frist der Steuerhebestelle des Bezirks zu übergeben (8. 26).
8. 2.
Der Zeitpunkt der im §. 4 des Gesetzes vorgeschriebenen Prüfung der Angaben in
den Anmeldungen wird durch den mit derselben beauftragten Beamten bestimmt und der
Gemeindebehörde mitgetheilt. Letztere hat den Tabackpflanzer zu der Prüfung einzuladen.
Leistet ein Tabackpflanzer dieser Einladung keine Folge, so braucht deshalb die Prüfung
der von ihm übergebenen Anmeldung nicht aufgeschoben zu werden.
Ergiebt die Prüfung, daß die Anmeldung unrichtige Angaben enthält oder daß ein
mit Taback bepflanztes Grundstück überhaupt nicht angemeldet worden ist (§. 34 des Ge-
setzes) so wird über den Sachverhalt von dem mit der Prüfung beauftragten Beamten
eine Verhandlung aufgenommen. Falls nicht der Befund von dem Pflanzer sofort als
richtig anerkannt wird, ist der Gemeindevorsteher oder ein Stellvertreter desselben zuzu-
ziehen.
8. 3.
Die Entscheidung darüber, ob die nach 8. 6 des Gesetzes erforderliche Feststellung
der Menge des mindestens zur Verwiegung zu stellenden Tabacks nach der Blätterzahl
oder nach dem Gewicht zu erfolgen hat, steht der Steuerbehörde zu.
8. 4.
Die Ausstellung der nach §. 8 des Gesetzes auf Erfordern der Steuerbehörde von
dem Tabackpflanzer über die Menge des zur Verwiegung zu stellenden Tabacks einzureichen-
Moster v. den Deklaration hat nach Anleitung des Musters b zu erfolgen.
— In derselben ist nach der Bestimmung der Stenerbehörde für die einzelnen mit Taback
bepflanzten Grundstücke entweder
a) die Anzahl der darauf befindlichen Tabackpflanzen und die durchschnittliche
Blätterzahl derselben, oder
b) die mindestens zur Verwiegung zu stellende Gewichtsmenge
anzugeben.
Zu a. In Spalte 5 der Deklaration ist die Zahl der Blätter anzugeben,
welche durchschnittlich auf je 100 Tabackpflanzen kommt. Behufs Ermittelung
dieser Zahl sind an einer entsprechend großen, nach der Ausdehnung und Be-