Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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Tarasatz 
  
  
  
  
Hinwei Abweichnngen gegen die 
. aarenver inweis r gen 9 
6| 7 zeichniß auf die Spalten 1 und 2 . 
E für die Abtheilungen für die (in Prozenten des 
S Ausfuhr und Durchfuhr. des Zolltarifs. Einfuhr. Bruttogewichts.) 
1. 2. 3. 4. 5. 
503.|Gezwirnte Seide. 30 à 503 a. Ungefärbte gezwirnte Floret- 
seide. is Fss. u. Kst. 
30 d 503 b. Zwirn aus Rohseide (Näh-9 Bll. « 
seide, Knopflochseide u. s. w.), 2 auch Zolltarif. 
gefärbt und ungefärbt. 
504. Seide und Floretseide, gefärbt; Lacets. 30 c 504. . 
505.Zeugwaaren,auchTücherundShawls 30 e 505. 
von reiner Seide oder Floretseide, auch 
in Verbindung mit Metallfäden. 
506.Seidene Strumpfwaaren. 30 e 506. 
507.|Seidene Posamentier= und Knopfmacher- 30 e 507. 
waaren. 
508.Spitzen, Blonden, Stickereien, ganz oder 30 e 508 a. Spitzen, Blonden und Sticke- 
theilweise aus Seide, und seidene Tülle. reien, ganz oder theilweise aus 
Seide. 
30 c Anmerk.508 b. Seidentülle, roh oder ge- 
färbt, ungemustert. 
509.] Seidenwaaren, gemischt mit anderen 30 e 509. 
Spinnmaterialien, und zugleich in Ver- 
bindung mit Metallfäden. 
510.] Zeugwaaren aus Seide oder Floretseide 30 t 510. 
in Verbindung mit Baumwolle, soweit 
sie nicht unter Nr. 509 fallen. S. Zolltarif. 
511. Zeugwaaren aus Seide oder Floretseide 30 f 511. 
in Verbindung mit Leinen, Wolle oder 
anderen enimal chen odervegetabilischen 
Spinnstoffen, soweit sie nicht unter 
Nr. 509 fallen. 
512. Halbseidene Strumpfwaaren, nicht unter 30 f 512. 
Nr. 509 fallend. 
513.|Halbseidene Posamentier= und Knopf- 30 f 513. 
macherwaaren, nicht unter Nr. 509 
fallend. 
514.| Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst 30 Anmerk. 1 514. 
  
von Seidenabfällen, welche das Ansehen 
von grauer Packleinwand haben und 
zu Preßtüchern, Putzlappen verwendet 
werden, auch in Verbindung mit an- 
deren Spinnmaterialien oder einzelnen 
gefärbten Fäden. 
  
  
  
 
	        
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