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Staatsvertrag
zwischen
Württemberg und Bayern
über die Herstellung weiterer Verbindungen zwischen den beiderseitigen
Eisenbahnen und die Abänderung der die vorhandenen Eisenbahnanschlüsse
betreffenden Vereinbarungen.
Die Königlich Württembergische und die Königlich Bayerische Regierung, in der
Absicht, weitere Verbindungen zwischen den beiderseitigen Staatseisenbahnen zu verein-
baren und wegen der gemeinschaftlichen Benützung der Bahnhöfe Ulm, Nördlingen und
Grailsheim, sowie des Betriebs der Eisenbahnstrecken vom Bahnhof Ulm bis zur Würt-
tembergisch-Bayerischen Landesgrenze, von Nördlingen bis zur Bayerisch-Württembergischen
Landesgrenze und von Crailsheim bis zur Württembergisch-Bayerischen Landesgrenze ander-
weite Bestimmungen zu treffen, haben Bevollmächtigte ernannt, welche vorbehältlich der-
Allerhöchsten Natifikation nachstehenden Vertrag verabredet haben.
Art. 1.
Es sollen auf Württembergischem und Bayerischem Gebiete eine Eisenbahn von Leut-
kirch über Arlach und Buxheim nach Memmingen und eine solche von Wangen i./A.
nach Hergatz gebaut werden.
Die Bahnen sollen zunächst eingeleisig nach den Normen für die Konstruktion und
Ausrüstung der Eisenbahnen als Hauptbahnen hergestellt werden. Ueber die Herstellung
des zweiten Geleises werden die Königlich Württembergische und die Königlich Bayerische
Regierung sich bei Eintritt des Bedürfnisses verständigen.
Art. 2.
Die auf Württembergischem Staatsgebiet gelegenen Strecken der in Art. 1 genannten
Bahnen werden von der Königlich Württembergischen Regierung, die auf Bayerischem
Staatsgebiet gelegenen Strecken von der Königlich Bayerischen Regierung als Theile ihrer
Staatsbahnen ausgeführt. Die Kosten der Ueberbrückung der Iller werden von jeder
der beiden Negierungen zur Hälfte getragen. Wegen der gemeinsamen Ausführung der
Illerbrücke bleibt besondere Verständigung vorbehalten.