Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

536 
Zu §. 57a des Gesetzes. 
§. 62. 
Den Vorständen der Krankenkassen und den Verwaltungen der Gemeinde-Kranken- 
versicherungen wird empfohlen, zur Vereinfachung des Verfahrens und Vermeidung von 
Streitigkeiten beim Vollzug der Bestimmungen des §. 57a Abs. 1 und 2 des Gesetzes, 
namentlich zwischen den Kassen benachbarter Bezirke Abkommen über die gegenseitige 
Uebernahme der Fürsorge für ihre außerhalb des Kassenbezirks erkrankten Mitglieder, 
über die gegenseitigen Anzeigen solcher Unterstützungsfälle, die Termine für die Abrech- 
nung über die erwachsenen Kosten, die Krankenkontrole u. s. w. zu treffen. 
Verweigert in den Fällen des §. 57a Abs. 1 oder 2 des Gesetzes die Krankenkasse 
des Wohnorts oder Aufenthaltsorts des Versicherten die Gewährung der Unterstützung, 
so ist diese Kasse auf Antrag derjenigen Kasse, welcher der Versicherte angehört, und in 
den Fällen des §. 57a Abs. 2 des Gesetzes auch auf Antrag des Erkrankten von der 
Aufsichtsbehörde zur Gewährung der dem Erkrankten zukommenden Unterstützung anzu- 
halten. Wird der Antrag in den Fällen des Abs. 2 von dem Erkrankten gestellt, so 
ist die Kasse, welcher dieser angehört, von der Aufsichtsbehörde vor dem Erlaß ihrer 
Verfügung zu vernehmen. Bestreitet diese Kasse den Anspruch des Erkrankten auf 
Unterstützung, so ist bis zur Entscheidung über diesen Anspruch eine Verfügung gegen 
die Krankenkasse des Aufenthaltsorts des Erkrankten nicht zu treffen. 
Zu 8§. 57b des Gesetzes. 
F. 63. 
Die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde über Streitigkeiten der in §. 57b 
des Gesetzes bezeichneten Art erfolgt auf Antrag einer der betheiligten Kassen nach Ver- 
nehmung der Aufsichtsbehörden derselben im gewöhnlichen Geschäftsgang. Der Antrag 
auf die Entscheidung kann auch bei der Aufsichtsbehörde angebracht werden. 
Wenn bei solchen Streitigkeiten für die eine der betheiligten Krankenkassen das 
Oberamt, für die andere die Kreisregierung die höhere Verwaltungsbehörde bildet (§. 1 
Abs. 1 Ziff. 2), so kommt die Entscheidung der Kreisregierung zu. 
Die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde wird durch Vermittelung der 
Aussichtsbehörden den betheiligten Kassen schriftlich gegen Empfangsbestätigung zugestellt. 
Ergibt sich bei der Prüfung des Streits die Nothwendigkeit einer Statutenänderung 
-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.