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Zu §. 57a des Gesetzes.
§. 62.
Den Vorständen der Krankenkassen und den Verwaltungen der Gemeinde-Kranken-
versicherungen wird empfohlen, zur Vereinfachung des Verfahrens und Vermeidung von
Streitigkeiten beim Vollzug der Bestimmungen des §. 57a Abs. 1 und 2 des Gesetzes,
namentlich zwischen den Kassen benachbarter Bezirke Abkommen über die gegenseitige
Uebernahme der Fürsorge für ihre außerhalb des Kassenbezirks erkrankten Mitglieder,
über die gegenseitigen Anzeigen solcher Unterstützungsfälle, die Termine für die Abrech-
nung über die erwachsenen Kosten, die Krankenkontrole u. s. w. zu treffen.
Verweigert in den Fällen des §. 57a Abs. 1 oder 2 des Gesetzes die Krankenkasse
des Wohnorts oder Aufenthaltsorts des Versicherten die Gewährung der Unterstützung,
so ist diese Kasse auf Antrag derjenigen Kasse, welcher der Versicherte angehört, und in
den Fällen des §. 57a Abs. 2 des Gesetzes auch auf Antrag des Erkrankten von der
Aufsichtsbehörde zur Gewährung der dem Erkrankten zukommenden Unterstützung anzu-
halten. Wird der Antrag in den Fällen des Abs. 2 von dem Erkrankten gestellt, so
ist die Kasse, welcher dieser angehört, von der Aufsichtsbehörde vor dem Erlaß ihrer
Verfügung zu vernehmen. Bestreitet diese Kasse den Anspruch des Erkrankten auf
Unterstützung, so ist bis zur Entscheidung über diesen Anspruch eine Verfügung gegen
die Krankenkasse des Aufenthaltsorts des Erkrankten nicht zu treffen.
Zu 8§. 57b des Gesetzes.
F. 63.
Die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde über Streitigkeiten der in §. 57b
des Gesetzes bezeichneten Art erfolgt auf Antrag einer der betheiligten Kassen nach Ver-
nehmung der Aufsichtsbehörden derselben im gewöhnlichen Geschäftsgang. Der Antrag
auf die Entscheidung kann auch bei der Aufsichtsbehörde angebracht werden.
Wenn bei solchen Streitigkeiten für die eine der betheiligten Krankenkassen das
Oberamt, für die andere die Kreisregierung die höhere Verwaltungsbehörde bildet (§. 1
Abs. 1 Ziff. 2), so kommt die Entscheidung der Kreisregierung zu.
Die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde wird durch Vermittelung der
Aussichtsbehörden den betheiligten Kassen schriftlich gegen Empfangsbestätigung zugestellt.
Ergibt sich bei der Prüfung des Streits die Nothwendigkeit einer Statutenänderung
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