Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Zu  Nr.  25f.  Gesalzene  und  eingeschmolzene  Butter  fällt  unter  den  vereinbarten
  Zollsatz  für  Butter.
7.
Zu  Nr.  27b.  Nachgeahmte  Lederpappe  —  braune  Holzpappe  —  (ein
pappenartiges  Fabrikat  aus  Holzstoff,  welcher  vor  dem  Schleifen  durch  Dämpfen
eine  braune,  lederartige  Färbung  erhalten  hat)  ist  nach  Nr.  27b  zu  behandeln.

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Zu  Nr.  38c.  Das  Znaimer  gewöhnliche  Töpfergeschirr  unterliegt  bei  der
Einfuhr  in  das  deutsche  Zollgebiet  nach  Position  38c  dem  Zolle  von  1  Mark
für  100  Kilogramm.

9.

Zu  Nr.  40  a.  Oeltuch  (mit  Oelfirniß  oder  mit  Oelkomposition  [einer
Mischung  von  Oel  und  Kautschuck]  getränkte  grobe  Zeugstoffe)  und  Deckleinwand,
d.  i.  mit  Oelkomposition  [einer  Mischung  von  Oel  und  Kautschuck]  oder  Oelfirniß
getränkte  oder  überstrichene,  getheerte  oder  mit  metallischen  Substanzen  (Grünspanlösung
  etc.)  wasserdicht  gemachte  grobe  Leinwand  oder  sonstige  derartig  zugerichtete
grobe  Zeugstoffe  unterliegen  gleichfalls  dem  ermäßigten  Zollsatze  der  Nr.  40  a.

4.  Zur  Tarifanlage  B  (Einfuhr  in  das  österreichisch-ungarische
Zollgebiet).

Die  Bedeutung  der  einzelnen  in  der  Anlage  B  aufgeführten  Positionen  ist
nach  ihrer  gegenwärtigen  Geltung  im  Zusammenhang  mit  dem  zur  Zeit  des
Vertragsabschlusses  im  österreichisch-ungarischen  Zollgebiete  bestehenden  allgemeinen
Zolltarif  insofern  zu  bemessen,  als  nicht  gleichzeitig  Ausnahmen  hiervon  vereinbart
worden  sind.

1.
Zu  Nr.  64.  Eier  von  Seidenspinnern  verbleiben  zollfrei.
2.
Zu  Nr.  70.  Festes  Palmkernöl  fällt  unter  Nr.  70.
3.
Zu  Nr.  73.  Die  Oelfirnisse  sind  in  Nr.  73  nicht  einbegriffen.
4.

Zu  Nr.  77.  Der  unter  dem  Namen  Wermuth  bekannte  Wein  wird
gleich  dem  unversetzten  Wein  aus  jenen  Staaten,  welche  auf  dem  Fuße  der  Meistbegünstigung
  behandelt  werden,  verzollt.

5.

Zu  Nr.  84.  Cervelatwürste  und  Salami  fallen  unter  die  Nr.  84  mit
dem  ermäßigten  Zollsatze  von  16  fl.