Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

196 
Richters, andere Gefangene der Erlaubniß des Gefängnißvorstands. Aus hauspolizeilichen Gru: 
sowie wegen Gefährdung des Haftzwecks können ungeeignete Personen ausgeschlossen werden 6 
Im Uebrigen können kranke Gefangene, wenn es nach den Umständen geboten erschein: 
eine vom Gefängniß getrennte Krankenanstalt verbracht werden. Bei Untersuchungsgefangenen n 
es der Zustimmung des Richters und es darf eine solche Ueberführung keinesfalls angeordnet * 
wenn dadurch der Haftzweck gefährdet würde. we. 
Hinsichtlich der Einrechnung der von einem Strafgefangenen in der Krankenanstalt v 
Zeit wird auf die Bestimmungen des §. 493 der Strafprozeßordnung verwiesen. Von de à 
der Strafzeit beziehungsweise der Aufhebung der Untersuchungshaft und der damit aufhörend A. 
bindlichkeit der Inquisitionskostenkasse, für die Kosten der Unterbringung in der Krankenanf en 
zutreten, ist die Verwaltung der Krankenanstalt rechtzeitig in Kenntniß zu setzen. stalt 
Erkrankte Strafgefangene, welche der Flucht nicht verdächtig sind, können übrigen 
Lage der Umstände von dem Gefängnißvorstand zeitweilig beurlaubt werden und es 
solchen Beurlaubung im Zweifel der Vorzug vor der Unterbringung in einer Krankenanstalt 
Schwangere Gefangene, deren Entbindung bevorsteht, sind nach Maßgabe der vorstehen 
stimmungen zu behandeln. den 
erbra 
S je 
ist 
8. 111. 
Kranke Gefangene sind möglichst in abgesonderten, vorzugsweise gesund gelegenen 
behandeln. Die ärztlichen Vorschriften sind streng zu beachten und die Ausführung derselben inlpr 
den Gefangenwärter zu überwachen. 1 
Bei bedenklichen Erkrankungen ist nicht nur dem Gefängnißvorstand, sondern, sofern e 
Untersuchungsgefangene handelt, sofort auch dem Richter Nachricht zu geben. 
Wegen der in den amtsgerichtlichen Gefängnissen sich ereignenden Geburten und — 
sind die §§. 20 und 58 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstands vom 6 
1875, Reichsgesetzblatt S. 23, und, was die Geburten anlangt, weiterhin die Justizmi *“ 
verfügung vom 10. April 1893, Amtsblatt S. 18, zu vergleichen. Die Rflicht zur m 
Todesfalls an den für die Gemeinde aufgestellten Leichenschauer trifft den Gefängnißvorst 3e 
§. 8 Abs. 3 der K. Verordnung vom 24. Januar 1882, betreffend die Leichenschau 
Blatt S. 33. 
S sic 
and VLo 
1 
VII. LSeelsorge und Bücher. 
S. 112. 
Den Gefangenen darf der Zuspruch eines Geistlichen ihres Glaubens nicht versagt we 
Die Berufung Geistlicher von auswärts auf Kosten der Staatskasse findet zwar im A rder 
nicht statt, doch ist im Bedürfnißfall, namentlich bei schweren Erkrankungen, beie langdauerndeme 
suchungshaft, der Gefängnißvorstand hiezu ermächtigt. r un 
Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß überall nach Thunlichkeit für die Gefange 
regelmäßige Seelsorge eingerichtet wird, bei welcher vor allem das Interesse den jugendlichen 
chen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.