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Richters, andere Gefangene der Erlaubniß des Gefängnißvorstands. Aus hauspolizeilichen Gru:
sowie wegen Gefährdung des Haftzwecks können ungeeignete Personen ausgeschlossen werden 6
Im Uebrigen können kranke Gefangene, wenn es nach den Umständen geboten erschein:
eine vom Gefängniß getrennte Krankenanstalt verbracht werden. Bei Untersuchungsgefangenen n
es der Zustimmung des Richters und es darf eine solche Ueberführung keinesfalls angeordnet *
wenn dadurch der Haftzweck gefährdet würde. we.
Hinsichtlich der Einrechnung der von einem Strafgefangenen in der Krankenanstalt v
Zeit wird auf die Bestimmungen des §. 493 der Strafprozeßordnung verwiesen. Von de à
der Strafzeit beziehungsweise der Aufhebung der Untersuchungshaft und der damit aufhörend A.
bindlichkeit der Inquisitionskostenkasse, für die Kosten der Unterbringung in der Krankenanf en
zutreten, ist die Verwaltung der Krankenanstalt rechtzeitig in Kenntniß zu setzen. stalt
Erkrankte Strafgefangene, welche der Flucht nicht verdächtig sind, können übrigen
Lage der Umstände von dem Gefängnißvorstand zeitweilig beurlaubt werden und es
solchen Beurlaubung im Zweifel der Vorzug vor der Unterbringung in einer Krankenanstalt
Schwangere Gefangene, deren Entbindung bevorsteht, sind nach Maßgabe der vorstehen
stimmungen zu behandeln. den
erbra
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ist
8. 111.
Kranke Gefangene sind möglichst in abgesonderten, vorzugsweise gesund gelegenen
behandeln. Die ärztlichen Vorschriften sind streng zu beachten und die Ausführung derselben inlpr
den Gefangenwärter zu überwachen. 1
Bei bedenklichen Erkrankungen ist nicht nur dem Gefängnißvorstand, sondern, sofern e
Untersuchungsgefangene handelt, sofort auch dem Richter Nachricht zu geben.
Wegen der in den amtsgerichtlichen Gefängnissen sich ereignenden Geburten und —
sind die §§. 20 und 58 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstands vom 6
1875, Reichsgesetzblatt S. 23, und, was die Geburten anlangt, weiterhin die Justizmi *“
verfügung vom 10. April 1893, Amtsblatt S. 18, zu vergleichen. Die Rflicht zur m
Todesfalls an den für die Gemeinde aufgestellten Leichenschauer trifft den Gefängnißvorst 3e
§. 8 Abs. 3 der K. Verordnung vom 24. Januar 1882, betreffend die Leichenschau
Blatt S. 33.
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1
VII. LSeelsorge und Bücher.
S. 112.
Den Gefangenen darf der Zuspruch eines Geistlichen ihres Glaubens nicht versagt we
Die Berufung Geistlicher von auswärts auf Kosten der Staatskasse findet zwar im A rder
nicht statt, doch ist im Bedürfnißfall, namentlich bei schweren Erkrankungen, beie langdauerndeme
suchungshaft, der Gefängnißvorstand hiezu ermächtigt. r un
Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß überall nach Thunlichkeit für die Gefange
regelmäßige Seelsorge eingerichtet wird, bei welcher vor allem das Interesse den jugendlichen
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