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Die Firmen von Unternehmungen des Reichs, eines Bundesstaats oder eines in-
ländischen Kommunalverbandes sind, wenn solche zur Eintragung angemeldet werden
(§. 36 des Handelsgesetzbuchs), in das Register für Einzelfirmen einzutragen. Für
handelsgewerbliche Unternehmungen des württembergischen Staats und der württem-
bergischen Kommunalverbände wird das Ministerium, zu dessen Geschäftskreis das Unter-
nehmen oder die Aufsicht über dasselbe gehört, bestimmen, welchem Beamten die An-
meldung obliegt und welche Firma einzutragen ist.
S. 2.
Das Register für Einzelfirmen wird nach dem bisherigen Formulare & ge-
führt. Der Gebrauch des Formulars wird durch das anliegende, mit Eintragungen ver-
sehene Muster erläutert.
Je zwei einander gegenüberliegende Seiten, welche zusammen eine Doppelseite oder
ein Blatt bilden, werden in acht senkrechte Spalten getheilt.
Oberhalb der sämmtlichen acht Spalten wird je die Nummer einer Firma nach
einer durch alle Bände fortlaufenden Reihenfolge eingetragen.
Die erste Spalte enthält die Ordnungszahl der verschiedenen, auf eine Firma be-
züglichen Eintragungen nach ihrer Zeitfolge;
die zweite den Tag, an welchem eine Eintragung erfolgt ist;
die dritte den Wortlaut der Firma (§. 18 des Handelsgesetzbuchs);
die vierte den Ort, an welchem die Hauptniederlassung und die etwaigen Zweig-
niederlassungen der Firma sich befinden;
die fünfte die Bezeichnung des Inhabers der Firma nach Familiennamen, Vor-
namen, Beruf und Wohnort;
die sechste den Familiennamen, Vornamen und Wohnort der bestellten Prokuristen
und, wenn es sich um eine Gesammtprokura handelt, die Bezeichnung dieses Verhältnisses;
die siebente die Verweisung auf die Registerakten unter Angabe der Nummer
und der Stelle (Quadrangel) des betreffenden Aktenbundes (§. 14 Abs. 2 dieser Verfügung);
die achte alle anderen auf die Firma sich beziehenden Eintragungen, welche zur
Aufnahme in die übrigen Spalten nicht geeignet sind, wie z. B. die von Amtswegen
einzutragende Bemerkung über die Konkurseröffnung, die Aufhebung des Eröffnungs=
beschlusses, die Einstellung und Aufhebung des Konkurses, die Nichtübernahme der Ver-