Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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so hat das bisherige Registergericht die Eintragung des neuen Eigenthümers zu bewirken 
und diese nicht der neuen Registerbehörde zu überlassen. Die Spalte 9 des bisherigen 
Registerblatts ist mit dem Vermerk der Verlegung des Heimathsortes und der Löschung 
zu schließen. « 
Die neue Eintragung erfolgt von Amtswegen. In Spalte 1 ist hiebei auch der 
etwaige frühere Name, in Spalte 4 auch der frühere Heimathsort und in Spalte 5 auch 
die frühere Eintragung zu vermerken. 
8. 12. 
Zu dem Schiffsregister ist ein alphabetisches Namensverzeichniß nach den Namen 
der Eigenthümer zu führen. 
Für jedes Schiff werden besondere Akten gehalten, auf deren Umschlag die Ord- 
nungsnummer und der Name des Schiffes anzugeben ist. 
S. 13. 
Anmeldungen und Anträge auf Eintragungen in das Register können zum Protokon. 
des Gerichtsschreibers erfolgen. - 
Das Protokoll über die in §. 107 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei— 
willigen Gerichtsbarkeit genannten Erklärungen soll von dem Amtsrichter mit oder ohne 
Zuziehung des Gerichtsschreibers aufgenommen werden. 
8. 14. 
Auf Anträgen und Ersuchen, welche die Eintragung eines Pfandrechts an einem 
Schiffe oder die Eintragung der Anordnung einer Zwangsversteigerung des Schiffes be— 
treffen, ist der Zeitpunkt des Eingangs unter Beifügung des Namenszeichens des Beamten 
genau zu vermerken. 
Diese Vorschrift ist auch dann zu beachten, wenn die Anträge bei dem Registergericht 
zu Protokoll angebracht werden. 
S. 15. 
Ueber Anträge auf Eintragungen entscheidet der Amtsrichter thunlichst bald durch 
einen zu den Akten zu bringenden schriftlichen Beschluß. Wird die Eintragung abgelehnt
	        
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