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gebrauch abweichenden Begriffs der Bediensteten die Erläuterung Ziff. V S. 217 zu ver-
gleichen.
S. 9.
Stellen, welche den Militäranwärtern nur theilweise (zur Hälfte, zu einem Drit-
theil u. s. w.) vorbehalten sind, werden bei eintretender Erledigung in einer dem An-
theilsverhältniß entsprechenden Reihenfolge mit Militäranwärtern oder Civilpersonen be-
setzt, und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Zeit der Besetzung thatsächlich mit
Militäranwärtern und Civilpersonen besetzten Stellen.
Wird die Reihenfolge auf Grund des §. 8 unterbrochen oder wird in Folge des
8. 8 Ziff. 5 eine ausschließlich mit Militäranwärtern zu besetzende Stelle mit einem
Bediensteten der Verwaltung besetzt, so ist bei sich bietender Gelegenheit eine Ausgleichung
herbeizuführen. Dabei sind Personen, deren Anstellung auf Grund des §. 8 Ziff. 5 und
6 erfolgt, als Civilpersonen, Personen, deren Anstellung auf Grund des §. 8 Ziff. 1
bis 4 erfolgt, als Militäranwärter in Anrechnung zu bringen.
S. 10.
Die Militäranwärter haben sich um die von ihnen begehrten Stellen bei den An-
stellungsbehörden zu bewerben.
Die Bewerbungen haben zu erfolgen:
seitens der noch im aktiven Militärdienste befindlichen Militäranwärter durch Ver-
mittelung der vorgesetzten Militärbehörde;
. seitens der übrigen Militäranwärter entweder unmittelbar oder durch Vermittel-
ung des heimathlichen Bezirkskommandos, welches jede eingehende Bewerbung
sofort der zuständigen Anstellungsbehörde mittheilt.
Militäranwärter sind zu Bewerbungen vor oder nach dem Eintritte der Stellener-
ledigung insolange berechtigt, bis sie eine etatsmäßige Stelle erlangt und angetreten
haben, mit welcher Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung
verbunden ist. Bewerbungen um Stellen, welche nur im Wege des Aufrückens zu er-
langen sind, werden jedoch hierdurch nicht ausgeschlossen.
Bestimmungen für Württemberg:
18) Anstellungsbehörden sind im Allgemeinen
a. für die Gemeinden der Gemeinderath (Gesammtgemeinderath, Theilgemeinderath);
il.
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