Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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ministeriums S. 52, Amtsblatt des Ministeriums des Innern S. 321, Militärverord- 
nungsblatt S. 168) treten mit Wirkung vom 1. April d. J. an folgende Vorschriften: 
Mannschaften, welche gemäß § 7 Ziff. 2 der Militärstrafgerichtsordnung vom 
1. Dezember 1898, Reichs-Gesetzblatt S. 1189, wegen einer vor ihrer Einstellung in das 
Heer begangenen strafbaren Handlung zur Disposition der Ersatzbehörden entlassen und 
auf Verlangen der bürgerlichen Gerichtsbehörden diesen zugeführt werden, sind von den 
Militärbehörden, wenn sich die ersuchende bürgerliche Gerichtsbehörde am Garnisonsort 
des Entlassenen befindet, dieser unmittelbar vorzuführen. Befindet sich die ersuchende 
Gerichtsbehörde nicht am Garnisonsort, so sind sie, falls sich daselbst ein Amtsgericht 
befindet, von der Militärbehörde diesem vorzuführen und von dem Amtsgericht an die 
ersuchende Gerichtsbehörde abzuliefern. Befindet sich am Garnisonsort kein Gericht, so“ 
sind sie seitens der Militärbehörde lediglich der nächsten Polizeibehörde zu übergeben. 
Diese hat sodann den Transport der betreffenden entlassenen Militärperson an das er- 
suchende Gericht entweder durch unmittelbare Zuführung oder durch libergabe an das 
nächstgelegene Amtsgericht einzuleiten. Die Weiterbeförderung der seitens der Militär- 
behörde dem Gericht oder der Polizeibehörde übergebenen Person bis zum Sitze des zu- 
ständigen Gerichts ist durch die Organe und auf Kosten der Zivilverwaltung zu bewirken. 
(Zu vergl. auch § 50 Ziff. 5 der Verfügung des Justizministeriums vom 31. Dezember 1902, 
betreffend die Gerichtskosten in Strafsachen, Amtsblatt des Justizministeriums S. 185, 
§ 3 Ziff. 11 der Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 
21. März 1903, betreffend den Gefangenentransport, Reg. Blatt S. 111.) 
Mannschaften, welche wegen einer vor dem Diensteintritt begangenen Straftat aus 
dem aktiven Militärdienste entlassen werden, aber nicht den Zivilgerichtsbehörden zuzu- 
führen sind, sondern auf freiem Fuße verbleiben, sind für Rechnung der Heeresverwaltung 
mit Marschgebührnissen nach ihrer Heimat bezw. nach ihrem ständigen Aufenthaltsorte 
abzufinden. 
Stuttgart, den 30. März 1903. 
Breitling. Pischek. v. Schnürlen.
	        
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