Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Anstellungsbehörden vielmehr frei, sie ohne weiteres einem Inhaber des Anstellungsscheins 
zu übertragen. 
(3.) Ist innerhalb vier Wochen nach der Bekanntmachung eine Bewerbung bei der 
Anstellungsbehörde nicht eingegangen, so hat diese in der Stellenbesetzung freie Hand. 
25. 
26. 
27. 
28. 
29. 
Erläuterung VIII. Zu § 12. Gemäß Abs. 1 und 2 bedarf es der 
Einreichung einer Nachweisung nicht, wenn die Wiederbesetzung der Stelle 
durch einen Militäranwärter usw. erfolgt, dessen Bewerbung schon vorlag. 
Jedoch ist die Einreichung nachzuholen, wenn die Stelle einem solchen Be- 
werber wegen ungenügender Befähigung (§ 15) oder aus sonstigen Gründen 
nicht übertragen wird. 
Bestimmungen für Württemberg: 
Bei der Frage, ob eine erledigte Stelle mit einem Militäranwärter zu be- 
setzen ist, sind insbesondere die Vorschriften in § 9 zu beachten. 
Die Anlagen H und J sind abgedruckt im Regierungsblatt von 1907 
Seite 828—830. 
Die Anstellungsbehörden übersenden die Nachweisungen unmittelbar an das 
Kriegsministerium; eines Begleitberichts bedarf es hierbei nicht. 
Der in der Nachweisung eingetragene Tag der Absendung ist von der 
Behörde in ihren Akten vorzumerken. 
Die Nachweisung der Erledigung der für Militäranwärter usw. vor- 
behaltenen Stellen (Vakanzenliste) der laufenden Woche wird je Freitag 
vormittags beim Kriegsministerium abgeschlossen. Von den Vakanzenlisten 
erhält jede Anstellungs= und Kommandobehörde und jeder Truppenteil bis 
einschließlich der Kompagnie usw. ein Exemplar, die Bezirkskommandos außer- 
dem noch so viele Listen, als Hauptmeldeämter, Meldeämter und selbständige 
Kompagniebezirke vorhanden sind. Wird ein weitergehender Bedarf nach- 
gewiesen, so kann ihm seitens des Kriegsministeriums Rechnung getragen werden. 
Als Tag der Bekanntmachung (§ 12 Abs. 2) gilt das Datum der Vakanzenliste. 
Die Bewerbungen um die in der Vakanzenliste bekannt gemachten Stellen 
erfolgen auf dem in § 10 der Grundsätze und oben Ziff. 14 bezeichneten 
Weg unter Vorlegung der in Ziff. 14 bis 16 genannten Papiere.
	        
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