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Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Samstag, den 4. Februar 1911.
Inhalt“
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Großherzoglich Badischen Staatseisenbahnverwaltung zur r-
werbung des für die Erweiterung des Bahnhofs Mühlacker auf der Gemeindemarkung Dürrmenz erforderliche
Grundeigentums im Wege der Zwangsenteignn Vom 7. Januar 1911. S. 5. — Helunntmachung des Justi
ministeriums, betreffend die Genehmigung der Lamurl und Mathilde Kocherthaler-Stiftung in Ohringen. Vom
7. Januar 1911. S. 6. — Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Anlegung von Mündelgeld bei der
städtischen Sparkasse in Feuerbach. Vom 23. Januar 1911. S. 6. — Berfügung des Ministeriums des Imem
über Feuerungseinrichtungen. Vom 22. Januar 1911. S. 7. — Verfügung des Ministeriums des Innern,
treffend die Staatsprüfung in der Tierheilkunde. Vom 27. Januar 1911. S. 30. — Berichtigung. S. 31.
Königliche Verorduung,
betreffend die Ermächtigung der Großherzoglich Badischen Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung
des für die Erweiterung des Bahnhofs Mühlacker auf der Gemeindemarkung Dürrmenz erforderlichen
Grundeigentums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 7. Januar 1911.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die
Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl. S. 446),
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, was folgt:
Die Großherzoglich Badische Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum
Zweck der Erweiterung des Bahnhofs Mühlacker die nach dem genehmigten allgemeinen
Plan hiefür erforderlichen Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege der
Zwangsenteignung zu erwerben.