Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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und des engen Zusammenhanges derselben mit dem Hypothekar-Kreditwesen fest- 
gestellt, daß, wenn sich die Gesetzgebung des Bundes mit dem Immobiliar-Ver- 
sicherungswesen befassen sollte, die vom Bunde zu erlassenden gesetzlichen Bestim- 
mungen in Bayern nur mit Zustimmung der Bayerischen Regierung Geltung 
erlangen können. 
V. 
Der Königlich Preußische Bevollmächtigte gab die Zusicherung, daß Bayern 
bei der ferneren Ausarbeitung des Entwurfes eines Allgemeinen Deutschen Civil- 
prozeß-Gesetzbuches entsprechend betheiligt werde. 
VI. 
Als unbestritten wurde von dem Königlich Preußischen Bevollmächtigten 
zugegeben, daß selbst bezüglich der der Bundes-Legislative zugewiesenen Gegenstände 
die in den einzelnen Staaten geltenden Gesetze und Verordnungen in so lange in 
Kraft bleiben und auf dem bisherigen Wege der Einzelngesetzgebung abgeändert 
werden können, bis eine bindende Norm vom Bunde ausgegangen ist. 
VII. 
Der Königlich Preußische Bevollmächtigte gab die Erklärung ab, daß Seine 
Majestät der König von Preußen kraft der Allerhöchstihnen zustehenden Präsidial- 
rechte, mit Zustimmung Seiner Majestät des Königs von Bayern, den Königlich 
Bayerischen Gesandten an den Höfen, an welchen solche beglaubigt sind, Voll- 
macht ertheilen werden, die Bundesgesandten in Verhinderungsfällen zu vertreten. 
Indem diese Erklärung von den Königlich Bayerischen Bevollmächtigten 
acceptirt wurde, fügten diese bei, daß die Bayerischen Gesandten angewiesen sein 
würden, in allen Fällen, in welchen dies zur Geltendmachung allgemein Deutscher 
Interessen erforderlich oder von Nutzen sein wird, den Bundesgesandten ihre Bei- 
hülfe zu leisten. 
VIII. 
Der Bund übernimmt in Anbetracht der Leistungen der Bayerischen Re- 
gierung für den diplomatischen Dienst desselben durch die unter Ziffer VII. er- 
wähnte Bereitstellung ihrer Gesandtschaften und in Erwägung des Umstandes, 
daß an denjenigen Orten, an welchen Bayern eigene Gesandtschaften unterhalten 
wird, die Vertretung der Bayerischen Angelegenheiten dem Bundesgesandten nicht 
obliegt, die Verpflichtung, bei Feststellung der Ausgaben für den diplomatischen 
Dienst des Bundes der Bayerischen Regierung eine angemessene Vergütung in 
Anrechnung zu bringen. 
Ueber Festsetzung der Größe dieser Vergütung bleibt weitere Vereinbarung 
vorbehalten.  
IX. 
Der Königlich Preußische Bevollmächtigte erkannte es als ein Recht der 
Bayerischen Regierung an, daß ihr Vertreter im Falle der Verhinderung Preußens 
den Vorsitz im Bundesrathe führe. X. 
 
	        
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