Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, 
Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, 
Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg. 
II. Reichsgesetzgebung. 
Artikel 2. 
Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung 
nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß 
die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre 
verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen, welche vermittelst 
eines Reichsgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizirten Gesetze ein 
anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die 
letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem 
das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist. 
Artikel 3. 
Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, 
daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem 
anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen 
Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von 
Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller 
sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische 
zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben 
gleich zu behandeln ist.  
Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugniß durch die Obrigkeit 
seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt 
werden. 
Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme 
in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz 
ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.   
Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen 
den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Uebernahme von Auszuweisen- 
den, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsange- 
hörigen bestehen.  
Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhältniß zu dem Hei- 
mathslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nöthige geordnet werden. 
Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anpruch auf 
den Schutz des Reichs. 
  
  
Artikel 4. 
Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben 
unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten: 
1) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungs- 
Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über 
  
19* den
	        
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