Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

(230  )

gründet,  so  bestimmt  es  eine  anderweite  Frist,  binnen  welcher  der  Verklagte  die  Klage  vollständig
  zu  beantworten  hat  (§  5).

§  10.  Bis  zum  Eingange  der  Klagebeantwortung  haben  die  Parteien  sich  darüber  zu
erklären,  ob  sie  eine  mündliche  Schlußverhandlung  vor  versammeltem  Gerichte  wünschen  oder
nicht;  dieselbe  muß  erfolgen,  sobald  nur  eine  der  Parteien  darauf  anträgt.

§#  11.  Ist  auf  mündliche  Schlußverhandlung  angetragen  worden,  so  können  nach  Ermessen
  des  Gerichts,  ist  aber  ein  solcher  Antrag  nicht  gestellt,  so  müssen  die  Parteien  noch
zur  Einreichung  einer  schriftlichen  Replik  und  Duplik  in  allen  denjenigen  Fällen  aufgefordert
werden,  in  denen  bei  Beantwortung  der  Klage  Thatsachen,  die  in  der  Klage  nicht  vorgekommen,
  angeführt  oder  Einreden  angebracht  worden  sind;  die  Frist  zur  Einreichung  dieser
Schriften,  die  gleichfalls  nach  Vorschrift  des  &  1  abgefaßt  sein  müssen,  sind  vom  Gerichte
nach  Maaßgabe  des  §  5  zu  bestimmen.  Die  Replik  muß  eine  vollständige  Auslassung  auf
die  Klagebeantwortung,  und  die  Duplik  eine  vollständige  Auslassung  auf  die  Replik  enthalten.
  Thatsachen  und  Urkunden,  worüber  der  Gegner  sich  nicht  erklärt,  werden  für  zugestanden
  und  anerkannt  angesehen.

§#  12.  Editionsgesuche,  welche  sich  auf  Urkunden  in  den  Händen  der  Gegenpartei  beziehen,
  müssen  vom  Kläger  zugleich  mit  der  Klage,  und  vom  Verklagten  zugleich  mit  der
Klagebeantwortung  angebracht  werden,  und  ist  darüber  zugleich  mit  der  Hauptsache  zu  verhandeln;
  doch  kann  die  Verhandlung  der  Hauptsache  auf  den  Antrag  des  Editionssuchers,
nach  Ermessen  des  Gerichts,  bis  nach  Erledigung  des  Editionspunctes  ausgesetzt  werden.

§  13.  Nach  geschlossenem  Schriftwechsel  sind  die  Parteien,  wenn  auf  mündliche  Verhandlung
  der  Sache  vor  versammeltem  Gerichte  angetragen  worden,  zu  der  dazu  anberaumten
Sitzung  durch  einen  im  Wege  der  gerichtlichen  Insinuation  zuzustellenden  Erlaß  vorzuladen.  —
Zu  vieser  Verhandlung  steht  einem  Jeden  der  Zutritt  offen,  wenn  nicht  das  Gericht  eine
Ausnahme  hiervon  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  eintreten  zu  lassen  für  nothwendig
  erachtet.

§#  4.  Bei  dieser  Verhandlung  dürfen  für  die  Parteien  nur  solche  Personen  auftreten,
welche  zur  Abfassung  der  Proceßschriften  befugt  sind  (8§  1,  5  und  11).

15.  Erscheint  in  der  zur  mündlichen  Verhandlung  anberaumten  Sitzung  von  Seiten
der  Parteien  Niemand,  welcher  darin  aufzutreten  nach  §  14  befugt  ist,  so  wird  angenommen,
daß  die  Parteien  die  Sache  auf  sich  beruhen  lassen  wollen.  -

816.ErscheintnurvonSeiteneinerderParteieneinzumAuftretenBefugterbicht
oder  läßt  sich  der  Erschienene  auf  die  Sache  nicht  ein,  so  steht  der  andern  Partei  frei,  darauf
anzutragen,  entweder,  daß  die  Sache  auf  sich  beruhen  bleibe,  oder  die  Contumgcialverhandlung
  eintrete.  «